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Betriebserlaubnis (ABE) beantragen – Alle Infos vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Betriebserlaubnis (ABE) beantragen

Fahrzeugzulassung und Genehmigung – Umbau, Anbau und Tuning

Veränderungen am Fahrzeug müssen in den Fahrzeugschein eingetragen werden..
Durch Tuning von Fahrzeugen kann die Betriebserlaubnis des Herstellers erlöschen.

Bereits ab der Herstellung verfügt jedes Fahrzeug über eine Allgemeine Betriebserlaubnis, die abgekürzt „ABE“ heißt. Diese stellt den Nachweis für die Zulassung aller Einzelteile und der vom Hersteller freigegebenen Modifikationen dar. Darunter fällt der Einbau breiterer Reifen, das Nutzen bestimmter Felgen oder Verbesserungen beim Motor oder an der Karosserie. Gleichzeitig sind durch die ABE die Herstellergarantien gewährleistet.

Sobald der Fahrzeughalter weitere Veränderungen am Auto vornimmt und es leistungsmäßig etwas aufpeppen möchte, ist eine Neuprüfung notwendig. Das betrifft auch schon die Verwendung von Tönungsfolien am Fenster oder den Einbau von Schweinwerferblenden. Das Tuning oder der Umbau bewirken das Erlöschen der ABE durch den Fahrzeughersteller. Auch wenn das Fahrzeug amtliche Kennzeichen besitzt, ist es dann nicht mehr zugelassen, wodurch der Versicherungsschutz entfällt.

Das eigene Fahrzeug muss immer den gesetzlich festgelegten Vorgaben entsprechen, um eine allgemeine Betriebserlaubnis zu erhalten. Nur dann ist auch die Sicherheit im Straßenverkehr vorausgesetzt und das Auto fahrtauglich. Bei bestimmten Veränderungen ist neben dem ABE beantragen auch ein Teilgutachten nötig, z. B. wenn es um die Abgasanlage oder ein Chiptuning geht.

Verwendete Bauteile müssen entsprechend für den jeweiligen Fahrzeugtyp zugelassen sein und auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das beinhaltet das internationale Prüfzeichen oder die nationale Bauartgenehmigung. Dazu sollte die Montage durch eine Fachwerkstatt durchgeführt werden, da nur so die Garantien für den Umbau oder das Tuning gegeben sind. Eine unsachgemäße Montage wiederum kann zu schwerwiegenden Schäden am Fahrzeug führen und stellt dann auch ein Risiko für den Straßenverkehr dar.

Betriebserlaubnis oder ABE – Definition und Inhalt

Die allgemeine Betriebserlaubnis, die ab dem Herstellerwerk gilt, bestimmt die Erlaubnis für die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs samt aller Ausrüstungsteile und wird allgemein erteilt. Sie ist die Prüfung für alle zu fertigenden und gefertigten Fahrzeuge und wird in Form einer Typgenehmigung ausgestellt. Sie erbringt den Nachweis für die erstmalige Zulassung und kann entsprechend erlöschen, wenn am Fahrzeug diverse Veränderungen vorgenommen werden.

Für Serienfahrzeuge und die dazugehörigen seriengefertigten Bauteile wird die ABE vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellt und erteilt. Die Betriebserlaubnis gilt immer nur national. Wird sie in Deutschland beantragt oder erteilt, gilt sie auch nur dort. Daher ist auch nicht jedes Fahrzeug für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr berechtigt. Vorausgesetzt sind immer die nationalen Bedingungen für die Zulassung, während es gleichzeitig für bestimmte Fahrzeugtypen spezielle Erlaubnisverfahren gibt.

Allgemein gesehen fallen unter die Fahrzeuge, die eine Betriebserlaubnis benötigten, alle Modelle, die schneller als 6 Kilometer pro Stunde fahren können. Dazu zählen auch Anhänger oder Motorräder. Für die Nutzung des Fahrzeugs ist entsprechend ein amtliches Kennzeichen nötig, damit das Fahrzeug eindeutig identifiziert werden kann. Selbst für zulassungsfreie Fahrzeuge ist eine Genehmigung nötig. Neben Kleinkrafträdern und Anhängern zählen dazu auch Arbeitsmaschinen mit Motor, die eine Geschwindigkeit bis zu 20 Kilometern pro Stunde zustande bringen. Bei zulassungsfreien Vehikeln gilt als Betriebserlaubnis die ABE, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, ein Gutachten oder Teilgutachten oder die Erlaubnis zum Betrieb für bestimmte Einzelfahrzeuge.

Die Betriebserlaubnis teilt sich daher in die EBE und die ABE, in die Einzelbetriebserlaubnis (EBE) und die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Die ABE gilt als Prüfung, die der Hersteller von serienmäßig gefertigten Fahrzeugen durchführen lässt und zu der er verpflichtet ist, damit seine Fahrzeuge den geprüften Vorgaben entsprechen.
Die ABE kann aber auch für Fahrzeuge erstellt werden, die im Ausland produziert und hergestellt wurden, wenn die Vorgaben erfüllt sind. Der Hersteller muss für die Beantragung der ABE in einem Land leben, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Gültigkeit hat. Das gilt auch für die Produktion der Fahrzeuge.

Inhalt und geprüfte Elemente für die Erteilung der ABE

Um ein Fahrzeug für den Straßenverkehr zuzulassen, sind ein Gutachten und die dazugehörige Prüfung nötig, die nur ein amtlich anerkannter Prüfer und Sachverständiger durchführen kann. Das Gutachten enthält alle geprüften Elemente, die durch die Erteilung der ABE bestätigen, dass sie technisch korrekt verbaut sind. Dazu gehören:

  • die Fahrzeugart
  • das Gesamtgewicht
  • die Fahrzeugabmessung
  • die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • der Hubraum und die Motorleistung

Die ABE enthält weiterhin eine Anlage, die alle technischen Vorgaben auflistet, die in Zusammenhang mit der Erteilung des Fahrzeug stehen. Der Sachverständige bestätigt die Zulassung, Tauglichkeit und Konformität des Fahrzeugs samt der festgelegten Bestimmungen. Alle Prüfergebnisse werden durch die KFZ-Zulassungsstelle in der Zulassungsbescheinigung vermerkt. Ein weiteres Fahrzeuggutachten wird erst dann fällig, wenn die ABE erloschen ist.

Für die Nutzung des Fahrzeugs und für ein eventuelles Tuning ist es wichtig, alle Prüfungs- und Gutachtenprotokolle aufzubewahren. Auch nach 10 Jahren können diese der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden, wenn der Umstand es erfordert. Einige Fahrzeuge werden vom TÜV auch dann zugelassen, wenn sie nicht allen Bestimmungen eines Gutachtens entsprechen. Das betrifft An- und Umbauten am Fahrzeug, die sehr kostenaufwendig wären, um die Anforderungen zu erfüllen. Erteilt wird dann eine Ausnahmegenehmigung.

Betriebserlaubnis beantragen – darauf muss geachtet werden:

Eine ABE beantragen und die Erteilungen durch das KBA hängen von mehreren Faktoren ab. Zunächst muss der Antragsteller alle geforderten Dokumente vorlegen und das Fahrzeug von einem geprüften Sachverständigen prüfen lassen. Die Verpflichtung gilt, dass für jeden Fahrzeugtyp ein entsprechender Fahrzeugbrief vorhanden sein muss. Des Weiteren kann das Kraftfahrt-Bundesamt auch mit der ABE eine Genehmigung für den späteren Einbau von bestimmten Fahrzeugteilen ausstellen. Entscheidend ist lediglich der entsprechende Vermerk im Antrag.
Die ABE wird ausgestellt, wenn das Fahrzeug vorschriftgemäß die Vorlagen erfüllt und für den Straßenverkehr tauglich ist. Das geht auch als Komplett-Check beim TÜV, wobei dann das Fahrzeug ausführlich geprüft wird, bevor die Betriebserlaubnis ausgestellt werden kann.

Sobald am Fahrzeug Veränderungen oder Neueinbauten vorgenommen werden, kann die ABE erlöschen und muss neu beantragt werden. Die Betriebserlaubnis beantragen ist Pflicht und gilt, wenn sie nicht ausgestellt ist, als Ordnungswidrigkeit mit nachziehender Strafe und Bußgeld.

Kosten für die Beantragung einer Betriebserlaubnis

Soll eine ABE ausgestellt werden, geht das nur auf dem Kraftfahrt-Bundesamt, das die benötigten Dokumente bereitstellt, die der Sachverständige für die Eintragungen benötigt. Genauso wird eingetragen, um welches Fahrzeug es sich handelt, welchem Bautyp und welchem Baujahr es entspricht, welche Fahrgestellnummer es hat und weitere Angaben zum Antragssteller, darunter Anschrift, Telefonnummer und ähnliches.

Erteilt werden kann die ABE auch für alte Fahrzeuge, selbst wenn der Registrierschein nicht mehr im Besitz des Fahrzeughalters ist. Das KBA stellt auch online eine Website zur Verfügung, auf der alle benötigten Dokumente heruntergeladen werden können. Diese sind auszufüllen und per Post, Email oder Fax nach Flensburg zu schicken.

Eine Betriebserlaubnis beantragen ist nicht kostenaufwendig: Das Kraftfahrzeug-Bundesamt nimmt als Gebühr für die Zulassung und Genehmigung einen Betrag von 26,42 Euro, die für jedes einzelne Fahrzeug erhoben wird. Hinzu kommen mögliche Portokosten.

Das Erlöschen einer Betriebserlaubnis

Jede Genehmigung und erstellte Betriebserlaubnis ist über einen sehr langen Zeitraum gültig, wird das Fahrzeug nicht verändert, und erlischt entsprechend bei bestimmten Voraussetzungen, was in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist. Nach § 19 Absatz 2 ist das dann der Fall, wenn

  • die Fahrzeugart, die in der Betriebserlaubnis genehmigt ist, verändert wird,
  • das Fahrzeug eine Gefährdung im Straßenverkehr darstellt oder
  • das Fahrzeug Verschlechterungen im Geräusch- und Abgasverhalten aufweist.

Im § 19 Absatz 3 StVO wiederum ist festgehalten, dass die Betriebserlaubnis auch dann erlischt, wenn für ein bestimmtes Bauteil die typische Anbauabnahmepflicht besteht und dieser nicht nachgekommen wurde. Es gibt daher immer Beschränkungen, die genau festlegen, welche Bauteile in welche Fahrzeugtypen ein- oder auch welche ausgebaut werden dürfen. Ein entsprechender Vermerk erfolgt dann in der ABE. Alles, was beachtet werden muss, geht aus dem jeweiligen Zertifikat für das Fahrzeugbauteil hervor, das verwendet werden soll.

Für alle Fahrzeugteile, die aus EU-Ländern nach Deutschland eingeführt werden, ist eine EWG-Betriebserlaubnis nötig. Diese bestätigt durch den Hersteller, dass das Bauteil den gültigen Vorschriften entspricht, und wird durch ein amtliches E-Prüfzeichen gekennzeichnet, das auch auf dem Fahrzeugeinbauteil gut sichtbar sein muss. Dann ist es auch nicht nötig, die Betriebserlaubnis mitführen zu müssen.

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Teilgutachten und ABE beantragen

Wird am Fahrzeug etwas verändert oder ein Tuning angesetzt, erlischt die vom Hersteller geprüfte Genehmigung und muss als Betriebserlaubnis neu beantragt werden. Das betrifft jedoch nicht alle Bauteile für ein Fahrzeug. Hier genügt oftmals auch nur ein Teilgutachten, eine ABE oder eine EG-Typgenehmigung.

Ein Teilgutachten wird dann erstellt, wenn ein Tuning und ähnliche bauliche Montagen vorgenommen werden, die eine professionelle Bewertung durch ein Prüfverfahren und eine Prüforganisation erfordern, damit das Fahrzeug für den Straßenverkehr weiter zugelassen werden kann. Jedes Teilgutachten betrifft dann auch das jeweilige Bauteil, das montiert wird.

Die Analyse erfolgt entsprechend nach dem Einbau und kann z. B. beim TÜV als Teilgutachten und Einbau noch einmal geprüft und bestätigt werden, da ansonsten die vorhandene Betriebserlaubnis erlischt. Das ist auch dann der Fall, wenn die Montage oder der Einbau zulässig sind. Geprüft wird die Funktion und Zuverlässigkeit der eingebauten Teile, auch die Funktionsfähigkeit der Einrichtung selbst. Der Sachverständige stellt ein Prüfzeugnis aus, das im Fahrzeug mitgeführt werden muss, um es bei Bedarf vorzuweisen.

Für das Teilgutachten ist keine Hauptuntersuchung nötig, sondern nur die Begutachtung der Tuningmaßnahmen selbst oder die Überprüfung des verbauten Fahrzeugteils. Diese müssen die Vorgaben einhalten, die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs nicht beeinflussen und gelten dann als zugelassene Veränderungsmaßnahme.

Was ist die KBA-Nummer?

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist für den gesamten Straßenverkehr zuständig, hat seinen Sitz in Flensburg und eine Filiale in Dresden. Es erteilt alle Typgenehmigungen für die Fahrzeuge und die nationale ABE für Kraftfahrzeuge und Bauteile. Auch für ein Teilgutachten und das Tuning ist die KBA-Nummer wichtig, da sie die Zuteilungs- und Typschlüsselnummer für das Fahrzeug ist. Die Nummer ist beim KBA registriert und in den Feldern 2 und 3 im Fahrzeugschein zu finden, oftmals auch auf bestimmten Bauteilen eingestanzt.

Sie kann bei der Überprüfung dienen, ob ein Bauteil für den jeweiligen Fahrzeugtyp zulässig ist, z. B. beim Einbau von Felgen, um die passenden Felgen dem jeweiligen Fahrzeugtyp und Reifen zuordnen zu können. Genauso kann über die KBA-Nummer jedes gesuchte und gewünschte passende Autoteil für das jeweilige Fahrzeug gefunden und zugeordnet werden, wenn es von gängigen Herstellern stammt.

Bauteile und Teilgutachten – welche benötigten eine Genehmigung?

Ein einfacher Einbau von Bauteilen macht nicht zwingend ein Teilgutachten notwendig. Hier reichen die ABE oder andere Zeugnisse, die bereits beim Kauf der Fahrzeugteile vorhanden sind, z. B. eine Bauartgenehmigung. Meistens ist jedoch eine Kombination aus mehreren Belegen oder aus ABE und Teilgutachten nötig.

Wird das Fahrzeug durch ein Tuning stark verändert, z. B. in der Karosserie oder in der Leistung, ist ein Teilgutachten nötig. Eine Einzelabnahme durch einen Sachverständigen ist bei baulichen Fahrzeugänderungen immer erforderlich, auch dann, wenn das Fahrzeug tiefer gelegt, ein Spoiler angebracht wird oder neue Felgen verbaut werden, wobei dann ein Felgen Gutachten erstellt wird.

Unterschieden werden entsprechend nach Art des Bauteils und Umbaus eine ABE, eine Bauartgenehmigung, eine Einzelabnahme durch den Sachverständigen und ein Teilgutachten.

Letzteres wird bei folgenden Maßnahmen und Umbauten fällig:

  • Abgasanlage (ABE und Teilgutachten)
  • Bremsen (ABE, Bauartgenehmigung, Einzelabnahme durch den Sachverständigen und Teilgutachten)
  • Chiptuning (Einzelabnahme und Teilgutachten)
  • Distanzscheiben (ABE und Teilgutachten)
  • Kotflügel (ABE und Teilgutachten)
  • Sportgrill (ABE und Teilgutachten)
  • Sportlenkrad (ABE und Teilgutachten)
  • Spoiler (ABE und Teilgutachten)
  • Sportfelgen (ABE, Bauartgenehmigung, Einzelabnahme und Teilgutachten)
  • Sportluftfilter (Einzelabnahme und Teilgutachten)
  • Stoßstangen (ABE und Teilgutachten)
  • Sportsitze (ABE, Einzelabnahme und Teilgutachten)
  • Überrollkäfig (ABE, Einzelabnahme und Teilgutachten)

Andere Bescheinigungen – Bauartgenehmigung

Die Übersicht zeigt, dass eine bauliche Veränderung oder der Einbau am Fahrzeug meistens mehrere Genehmigungen erfordert. Neben der ABE, der Einzelabnahme und dem Teilgutachten ist auch bei bestimmten Einbaumaßnahmen eine Bauartgenehmigung nötig. Diese betrifft alle Fahrzeugteile, die nach einem bestimmten europäischen Standard produziert werden müssen und den Reglungen der EU unterliegen. Die Zulassung des Fahrzeugs ist generell dann nicht gefährdet, wenn ein Einbau von Autoteilen vorgenommen wird, die ein internationales Prüfzeichen aufweisen. Die Baugenehmigung wiederum wird national ausgestellt und betrifft u. a.

  • die Bereifung
  • die Fensterscheiben
  • Beleuchtungseinrichtungen und Leuchtmittel
  • Verbindungsstücke für Lkw und für Pkw
  • Gurtsysteme
  • Sportfelgen
  • Bremsen.

Ist für die Fahrzeugbauteile keine national zulässige Genehmigung erteilt, ist die Montage nicht möglich. Wird das Fahrzeug dennoch gefahren, kann die KFZ-Zulassung erlöschen.

Die Bauartgenehmigung ist durch ein nationales Prüfzeichen gekennzeichnet, das die Buchstaben und Ziffern und eine Wellenlinie enthält. Sie gilt für alle innerhalb des Landes hergestellten Bauteile und Elemente.

Daneben gibt es die internationale Bauartgenehmigung, die mit einem „E“ als EG-Typgenehmigung gekennzeichnet ist. Handelt es sich um eine solche, ist das Prüfzeichnen rechteckig, handelt es sich um eine ECE-Genehmigung, ist das Prüfzeichen rund.

Auch bei der Bauartgenehmigung gelten die Vorschriften, wie sie bei der ABE und beim Teilgutachten in Kraft treten. Werden an den Fahrzeugteilen mit Bauartgenehmigungen Veränderungen vorgenommen, erlöschen die Genehmigung und das Gutachten. Werden zudem von vorneherein nicht zulässige Bauteile verwendet oder wird ein manipuliertes Bauteil eingesetzt, erlischt die gesamte Betriebserlaubnis und damit auch der Versicherungsschutz.

Strafen bei der Fahrzeugnutzung ohne ABE

Die Wichtigkeit einer Betriebserlaubnis zeigt sich neben der bestätigten Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs auch daran, dass ein Fehlen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wobei bereits das Fahren eines Fahrzeugs ohne Erlaubnis ein Bußgeld von 50 Euro nach sich zieht. Fehlt lediglich das Dokument im Zuge einer Straßenverkehrskontrolle, fällt ein Verwarnungsgeld von 10 Euro an.

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Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgelds hängt in Hinblick auf die ABE jedoch auch von dem eigentlichen Verstoß selbst ab. Nicht nur für Fahrzeuge, Bauteile, Tuning-Veränderungen und Umbauten ist eine Betriebserlaubnis notwendig oder ggf. auch ein Teilgutachten, sondern auch für Motorräder und Anhänger. Fehlt die ABE für eines der genannten Vehikel oder ist sie bereits ungültig, ist mit einem Bußgeld von 90 Euro zu rechnen. Gleichzeitig wird so ein Punkt in Flensburg fällig, da es sich um eine Gefährdung des Straßenverkehrs handelt.

Noch höher ist das Bußgeld bei der Nutzung eines Lkws oder Omnibusses. Fehlt die Betriebserlaubnis, gibt es einen Punkt in Flensburg und ein Strafgeld von 180 Euro. Untersagt ist es dabei auch, andere Personen zur Nutzung des Fahrzeugs aufzufordern, für das eine Betriebserlaubnis fehlt. Die Strafen und Bußgelder steigen dann noch einmal auf 135 Euro bis 270 Euro an.

Verlust der Betriebserlaubnis

Gerade beim Kauf von Liebhaberfahrzeugen, Oldtimern oder alten DDR-Mopeds mit nostalgischem Sammlerwert kann es sein, dass die Betriebserlaubnis nicht mehr auffindbar ist, auch wenn der Registrierschein durch den Verkäufer übergeben wird. Das Beantragen erfolgt dann ebenfalls auf der Kraftfahrt-Bundesamtstelle, die eine Bestätigung ausgeben kann, dass eine bereits gemachte ABE vorliegt. Das gilt für Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Leichtkrafträder oder motorisierte Krankenfahrstühle, die vor 1991 und 1992 zugelassen wurden. Die Konformität für das Fahrzeug mit fehlender Betriebserlaubnis kann auch durch den TÜV bestätigt und überprüft werden.

Eine ABE für einen Anhänger muss nicht neu beantragt werden, wenn das Dokument verloren gegangen ist. Hier reicht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, wofür lediglich der Kaufvertrag nötig ist, der bestätigt, dass der Fahrzeughalter der Eigentümer des Vehikels ist. Diese wird dem Hersteller vorgelegt, um eine Zweitschrift der ABE zu erhalten, was genauso beim TÜV möglich ist.
Benötigt für den Nachweis werden der Name, die Anschrift, die Telefonnummer, die Fahrzeugtypbezeichnung und die Identifizierungsnummer, das Baujahr, der Hersteller, die Achsenanzahl und das Gesamtgewicht. Der Nachweis kostet beim KBA 13,09 Euro pro Fahrzeug.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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