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Abstandsmessung: Sicherheitsabstand & Strafen

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Abstandsmessung – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Aktualisiert am 12.07.2019, 09:48 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Abstandsmessung: Sicherheitsabstand & Strafen

Ein 1992 geborene Audifahrer unterschritt den Mindestabstand auf der Autobahn um Weiten, aber nicht auf einer weiten Strecke: Im September 2013 fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h auf der A2 Richtung Dortmund und hielt lediglich einen Abstand von 17 m anstatt der erforderlichen 62 m ein. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht Bielefeld wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands zu einem Bußgeld und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Gemessen wurde dieser Abstand jedoch nur über eine Strecke von 100 m. Die aufgenommenen 400 m davor zeigten nur das vorausfahrende Fahrzeug, welches den betroffenen Audi verdeckte, sodass keine Messung möglich war. Zu erkennen war jedoch, dass keines der beiden Fahrzeuge in dieser Zeit die Fahrbahn gewechselt hat. Da der Betroffene der Ansicht war, ein Abstandsverstoß dürfte erst ab einer Strecke von 140 m oder mindestens 3 Sekunden geahndet werden, legte er Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm ein.

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Dieses bestätigte jedoch die Verurteilung durch das Amtsgericht. Eine Abstandsunterschreitung ist nämlich bereits dann ordnungswidrig, wenn der Betroffene zu irgendeinem Zeitpunkt den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar unterschreitet, also auch bei einer nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung. Ausnahmen greifen nur in besonderen abstandsverkürzenden Verkehrssituationen wie plötzlichem Abbremsen oder Spurwechsel, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall lag jedoch gerade kein Abbremsen oder Spurwechsel vor.

Abstandsmessung: die richtigen Abstände

Eine gesetzliche Grundlage für den Sicherheitsabstand stellt § 4 Abs. 1 StVO dar: „Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Diese Regelung ist sehr abstrakt, genaue Regelungen macht § 4 Abs. 3 jedoch nur für LKWs über 3,5 t und Omnibusse. Diese müssen nämlich auf der Autobahn ab einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h mindestens einen Abstand von 50 m zum Vordermann einhalten. Nach der Rechtsprechung ist ein ausreichender Sicherheitsabstand für andere Fahrzeuge bei normalen Verhältnissen die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke. Wenn Sie also beispielsweise mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fahren, legen Sie in einer Zeit von 1,5 Sekunden ca. 54 m zurück, wonach nach der Rechtsprechung ein Sicherheitsabstand von 54 m ausreichen würde.

Da sich aus dem Gesetz keine konkreten Regelungen über das Maß des Sicherheitsabstandes ergeben, wurde für die Berechnung des Abstandes eine unverbindliche Faustregel aufgestellt, welche sich am „halben Tachowert“orientiert. Auch der Bußgeldkatalog orientiert sich bei der Berechnung von Abstandsverstößen über 80 km/h am halben Tachowert und bemisst die Höhe der Bußgelder daran. Somit ist die eigentlich unverbindliche Faustregel auch für die Bußgeldstellen in der Praxis verbindlich. Dabei wird auf den eingehaltenen Abstand zum Vordermann abgestellt sowie auf die eigene Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Messung. Je schneller Sie fahren, desto größer muss also auch der Sicherheitsabstand sein.

Mindestabstand selbst berechnen

Wenn Sie den Mindestabstand selbst berechnen möchten, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich der Faustregel bedienen, nach der Sie immer einen Abstand des halben Tachowertes zum Vordermann einhalten müssen. Zum anderen können Sie auch Sekunden zählen. Dazu müssen Sie sich einen festen Punkt merken, an dem das Fahrzeug vor Ihnen vorbei fährt. Dann zählen Sie die Sekunden bis auch Sie diesen Punkt passieren. Innerorts sollte diese Zeit mindestens eine Sekunde betragen, außerorts mindestens drei.

Wenn Sie den Sicherheitsabstand genau berechnen möchten, können Sie dies anhand der Formel der Rechtsprechung tun. Dazu müssen Sie ausrechnen, wie viel Meter Sie bei Ihrer Geschwindigkeit innerhalb von 1,5 Sekunden zurückgelegt haben. Das Ergebnis stellt dann den erforderlichen Mindestabstand dar. Zur Orientierung für die Einhaltung des Mindestabstands in der Praxis bieten sich auch Leitpfosten an, die immer 50 m voneinander entfernt sind.

Ein Auto fährt dicht auf ein anderes auf.
Bei einem Abstandsverstoß drohen Bußgeld, Punkte in Flensburg und sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Strafe & Bußgeld

Die Bußgeldkatalogverordnung teilt die Abstandsverstöße in verschiedene Kategorien ein, die sich nach der Höhe der Geschwindigkeit richten: weniger als 80 km/h, mehr als 80 km/h, mehr als 100 km/h, mehr als 130 km/h. Sie finden diese konkreten Regelungen in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ab Nr. 12. Die Höhe der Bußgelder bei Abstandsunterschreitungen richtet sich nach dem Abstand im Verhältnis zum Tachowert.

Bei einem Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h kann das Bußgeld 25-35 € betragen. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h beträgt das Bußgeld, je nach Abstand, 75-320 € und zusätzlich bekommt der Betroffene einen Punkt in Flensburg. Bei einer Geschwindigkeit bei mehr als 100 km/h beträgt das Bußgeld einer Abstandsunterschreitung ebenfalls, je nach Abstand, 72-320 €, jedoch kommen ab einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes 2 Punkte und ein bis drei Monate Fahrverbot hinzu. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 13ß km/h beträgt das Bußgeld zwischen 100 und 400 € und auch hier kommen ab einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes 2 Punkte und ein bis drei Monate Fahrverbot hinzu.

Neben den bußgeldrechtlichen Konsequenzen kann eine Abstandsunterschreitung jedoch auch strafrechtliche Konsequenzen wie eine Anzeige nach sich ziehen. Wenn nämlich ein Abstandsverstoß als grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Handeln i. S. d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB eingestuft wird, kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Dafür müsste der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos überholt oder die Spur gewechselt haben und damit konkret Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet haben.

Eine abstrakte Gefahr reicht jedoch nicht aus. Das bedeutet, es muss tatsächlich zu einer gefährlichen Situation gekommen sein, in der Leib oder Leben eines anderen Menschen einer konkreten Gefahr ausgesetzt waren. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Fahrer zu knapp vor einem anderen Fahrzeug auf die linke Spur wechselt, ohne dass vor ihm ein Fahrzeug abbremste, und damit die Gefahr eines Auffahrunfalls schafft.

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Abstandsverstöße während der Probezeit

Während der Probezeit werden Verkehrsverstöße in A-Delikte (schwere Verstöße) und B-Delikte (weniger schwere Verstöße) unterteilt, während die A-Deilkte zu einer Verlängerung der Probezeit mit entsprechendem Aufbauseminar führen. Da Abstandsverstöße zu den A-Delikten zählen, wird neben den üblichen Bußgeldern und Strafen bei einem Abstandsverstoß während der Probezeit also auch eine Verlängerung der Probezeit mit Aufbauseminar auf den Betroffenen zukommen.

Nur vorübergehende Abstandsunterschreitung

Problematisch bei der Abstandsmessung können sog. vorübergehende Abstandsunterschreitungen sein. Die Rechtssprechung sieht einen Abstandsverstoß nämlich nur in einer „nicht nur vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung. Je nach Geschwindigkeit legen die Gerichte diesen Begriff unterschiedlich aus, jedoch gilt eine Abstandsverkürzung als vorübergehend, wenn sie auf einer Strecke von weniger als 150 m oder weniger als 3 Sekunden vorliegt.

Im Allgemeinen kommt es nicht auf eine vorübergehende Abstandsverkürzung an, da der Fahrer trotzdem objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar handelt, indem er den Abstand nicht einhält. Jedoch gibt es besondere Verkehrssituationen, die eine vorübergehende Abstandsverkürzung rechtfertigen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vorausfahrende plötzlich abbremst oder ein anderer Fahrer abrupt die Spur wechselt und den Betroffenen zum Abbremsen drängt.

In diesem Fällen ist eine Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands selbst bei vorausschauender Fahrweise nicht auszuschließen und kann dem Betroffenen auch nicht vorgeworfen werden. Allerdings muss der erforderliche Abstand innerhalb von 3 Sekunden wieder hergestellt werden, ansonsten kann ein Bußgeld verhängt werden.

Abstandsmessung: Wie funktioniert das?

Für die Messung des Sicherheitsabstandes gibt es verschiedene Techniken. Dabei kann man zwischen mobilen und stationären, aber auch zwischen technischen und optischen Verfahren unterscheiden. Zu den stationären Methoden zählen die Autobahnbrückenmessungen, während auf Autobahnen auch aus dem fahrenden Polizeiwagen mobil mit einem Sensor gemessen wird. Als optisches Verfahren wird das „Schätzungsverfahren“ der Polizeibeamten bezeichnet, während die restlichen Methoden technisch durchgeführt werden.

Abstandsmessung von der Autobahnbrücke und ihre Fehlerquellen

Abstandsmessungen auf der Autobahn werden häufig durch die Installation einer Kamera auf einer Brücke durchgeführt. Dabei wird der Verkehr durch eine stationäre Kamera über einen Abschnitt von mehreren 100 m überwacht, indem sie ein Video oder eine Sequenz von Standbildern aufnimmt. Anhand der Videos oder verschiedenen, aufeinanderfolgenden Bilder kann dann beurteilt werden, ob der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten wurde und, ob eine Unterschreitung nur vorübergehend war (z. B. plötzliches Abbremsen). Hier gibt es eine Toleranz von 3m.

Technologien zur Messung an Brücken auf der Autobahn:

VAMA

Die Video-Abstands-Mess-Anlage ist ein spezielles Messsystem mit 2 Kameras. Die erste Kamera beobachtet den Nahbereich (30-120 m vor Aufstellort der Kamera), während die zweite im Fernbereich (80-350 m vor Aufstellort der Kamera) beobachten soll, ob möglicherweise ein plötzliches Abbremsen oder ein plötzlicher Spurwechsel vorlag und der Betroffene dadurch zur Regulierung des Sicherheitsabstands gezwungen war. Die eigentliche Messung erfolgt dabei im Nahbereich.

Fehlerquellen:

Da aus dem Videomaterial einzelne Standbilder extrahiert werden und die Zeit anhand Linien auf den Bildern gemessen wird, kann es durch ungünstige oder schlechte Lichtverhältnisse und Videoqualitäten zu Fehlern bei der Zeitkorrektur kommen. Auch eine fehlende Eichung kann zu Fehlern führen. Das Gerät muss regelmäßig, nach den im Eichschein enthaltenen Fristen geeicht werden. Ob der Eichschein gültig ist, kann der Bußgeldakte entnommen werden. Als letztes kommen noch Fehler wegen falscher Bedienung und unzureichender Schulung der Messbeamten in Betracht.

Verkehrskontrollsystem VKS 3.01

Beim VKS 3.01 werden auf einem Fahrbahnabschnitt vier Punkte markiert und mithilfe eines Rechners in ein virtuelles Messfeld umgewandelt. Dazu wird eine Videokamera installiert, welche das Geschehen filmt. Wenn ein Fahrzeug auf dem entsprechenden Fahrbahnabschnitt fährt, ermittelt nun die Software Angaben über Geschwindigkeit und Abstand des Fahrzeugs. Außerdem können Fahrer sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs eindeutig identifiziert werden. Dieses Verfahren erfolgt ohne Blitz.

Fehlerquellen:

Hier können insbesondere nicht ordnungsgemäß angebrachte Kontrollpunkte, ein Wackeln oder eine falsche Aufstellhöhe der Kamera zu Fehlmessungen führen. Fraglich ist außerdem, inwieweit die Messdaten des VKS 3.01 als Beweismittel zugelassen sind, da Fahrer laufend überwacht und dokumentiert werden. Das Gerät kann dabei Fahrer und Kennzeichen eindeutig identifizieren. Ohne eine rechtliche Grundlage zum Zeitpunkt der Videoaufnahme verstößt eine solche Überwachung jedoch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, 11.08.2009 – 2 BvR 941/08). Auch das OLG Oldenburg hat die Messung mit dem VKS 3.01 als rechtswidrig erklärt. Bei dieser Frage kommt es auf die Begründung des Gerichts im Einzelfall an. Des Weiteren kommen fehlerhafte Bedienung, fehlende Eichung und unzureichende Schulung der Messbeamten in Betracht.

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Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS

Die Messung per ViBrAM-BAMAS erfolgt mit zwei Kameras. Eine befindet sich am Fahrbahnrand und wird manuell zugeschaltet und eine andere nimmt ständig den fließenden Verkehr durch eine Videokamera auf einer Brücke über eine Strecke von ca. 300-500 m auf. Auf den Aufnahmen sind jedoch, im Vergleich zum VKS, weder Identität des Fahrers noch Kennzeichen des Fahrzeuges zu erkennen. Daher muss ein Polizeibeamter entscheiden, ob ein Verdacht auf einen Abstandsverstoß besteht und infolgedessen die zweite Kamera zuschalten. Diese nimmt dann den Betroffenen und sein Fahrzeug als Beweismittel auf. Im Vergleich zum VKS 3.01 stellt die Messung mit diesem Gerät keine Grundrechtsverletzung dar, da hier der Polizeibeamte entscheidet, ob ein konkreter Verdacht vorliegt und nur in diesem Fall eine zweite Kamera hinzu schaltet, die das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs erfasst. In diesem Fall liegt auch eine Ermächtigung für die Identifizierung aus der StPO vor (OLG Stuttgart, 29.01.2010 – 4 Ss 1525/09).

Fehlerquellen:

Bei diesem Verfahren können insbesondere eine fehlerhafte Bedienung, die unzureichende Schulung der Messbeamten oder eine fehlende Eichung zu Fehlern führen.

Alle dieser drei Messverfahren wurden mittlerweile von der Rechtsprechung als standardisierte Messverfahren anerkannt. (ViBrAM-BAMAS: OLG Stuttgart 14.8.07, 4 Ss 23/07; VAMA: OLG Hamm NZV 94, 120; VKS 3.01: OLG Dresden DAR 05, 637 = VRS 109, 196). Bei standardisierten Messverfahren muss der Tatrichter nämlich nur nähere Ausführungen zu den Messungen in seinem Urteil machen, wenn Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der maßgebenden Bestimmungen vorliegen.

Abstandsmessung mit Sensor aus dem Polizeiauto und ihre Fehlerquellen

Es gibt auch sog. mobile Video-Nachfahrsysteme (Police-Pilot-System/Pro-Vida-System). Diese Systeme sind in ein ziviles Polizeifahrzeug integriert. Dabei misst ein Sensor gleichzeitig Abstände und Geschwindigkeit vorbeifahrender Autos und als Beweismittel wird ein Video aufgenommen. Bei dieser Methode muss jedoch sehr darauf geachtet werden, dass Abstand und Winkel bei der Abstandsmessung unverändert bleiben, weshalb sich aus diesem Verfahren auch, neben der Schätzung, die meisten Messungenauigkeiten ergeben. Daher wird dem Fahrer bei diesem Messverfahren eine Toleranz von 5 % gewährt. Meistens werden Betroffene bei einem solchen Verstoß auch direkt von der Polizei mit dem Video konfrontiert. Auch diese Systeme funktionieren ohne Blitz.

Sonstige Verfahren und allgemeine Fehlerquellen bei der Abstandsmessung

Auch, wenn die Abstandsmessung durch die bloße Einschätzung eines Polizisten häufig sehr ungenau und anfechtbar sein wird, dürfen Polizeibeamte ein Bußgeld verhängen, sofern sie den Sicherheitsabstand als zu gering einschätzen. Wegen der hohen Messungsungenauigkeiten ohne technische Hilfsmittel erfolgt hier ein Toleranzabzug von mindestens 35 %. Vor allem auf kurzen Distanzen kann die Abstandsmessung auch per Laser erfolgen. Sog. Laser erreichen nämlich nur Reichweiten bis zu 200 m.

Diese Fehlerquellen können im Allgemeinen vorliegen:

  • falsche Installierung /Benutzung der Messgeräte (Messgeräte müssen entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden)
  • Software-Fehler
  • besondere Verkehrssituationen wie plötzliches Abbremsen/Spurwechsel
  • Fehlmessungen (z. B. wegen zu dichten Verkehrs)
  • unzureichende Schulung der Beamten bzgl. der Messung / Fehlen der Schulungsnachweise
  • Fehlen des Eichscheins (Messgeräte müssen regelmäßig geeicht werden) zum Zeitpunkt der Messung
  • falsches/nicht eindeutig erkennbares Lichtbild

Richtiges Verhalten bei Lückenspringern und Abstände beim Überholen

Es ist schon ärgerlich genug, wenn durch einen abrupten Spurwechsel eines Fremden das Risiko eines Unfalls entsteht oder man selbst abrupt abbremsen muss. Jedoch sollten Sie trotz allem in dieser Situation darauf achten, den erforderlichen Sicherheitsabstand so schnell wie möglich wiederherzustellen, um nicht doch noch ein Bußgeld zu erhalten. Denn, wie bereits erwähnt, stellt ein abrupter Spurwechsel eines fremden Fahrers eine Begründung für eine vorübergehende Abstandsverkürzung dar. Es wird aber erwartet, dass Sie den erforderlichen Abstand innerhalb der nächsten 3 Sekunden bzw. 150 m wiederherstellen. Sollte es durch einen Lückenspringer zu einer konkreten Gefahr für Ihr Leib oder Leben gekommen sein, die Sie aber nochmal abwenden konnten, haben Sie im Nachhinein immer noch die Möglichkeit Anzeige wegen Gefährdung im Straßenverkehr zu erstatten (vgl. o.).

Auch, wenn Sie selbst einen Überholvorgang tätigen, sollten Sie auf die Einhaltung bestimmter Seitenabstände achten. Die Rechtsgrundlage dafür bilden § 4 Abs. 4 S. 2 und 1 Abs. 2 StVO. Danach muss beim Überholen ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Fahrradfahrern, eingehalten werden, sodass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird. Da hier wieder nur ein unbestimmter Rechtsbegriff vorliegt, können die Werte nur anhand maßgeblicher Urteile festgelegt werden. Dabei hat sich beim Überholen von Fahrradfahrern ein Wert von 1,5 m durchgesetzt, beim Überholen von PKWs und LKWs mindestens 1m und bei wartenden Bussen mindestens 2m.

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Lohnt sich ein Einspruch?

Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann sich in vielen Fällen lohnen, da die Messergebnisse nicht immer fehlerfrei zustande gekommen sind. Insbesondere bei der Schätzung durch einen Polizeibeamten kann ein Einspruch aufgrund des hohen Fehlerrisikos Erfolg haben. Aber auch die anderen Messmethoden weisen Fehlerquellen auf (s. o.), sodass sich ein Einspruch lohnen kann. Vor allem bei hohen Bußgeldern oder gar Fahrverboten empfiehlt es sich ebenfalls, einen Anwalt zu konsultieren, da Ihnen ohne rechtlichen Beistand keine ausreichenden Möglichkeiten zur Anfechtung des Verfahrens zustehen. Ein Anwalt hat, im Vergleich zu Ihnen, auch das Recht auf Akteneinsicht und Prüfung des Vorgehens der Beamten. Dies ist im Falle einer Abstandsunterschreitung aufgrund der vielen möglichen Fehlerquellen besonders wichtig.
Sie sollten daher bestenfalls, zusammen mit Ihrem Anwalt, Einsicht in die Messunterlagen oder Videoaufzeichnung verlangen, die Ihren angeblichen Verstoß dokumentiert. Dabei sollten Sie auf das Vorliegen folgender Kriterien achten:

  • längere Messstrecke (300-400m)
  • kein Fehlverhalten Dritter (Abbremsen, Spurwechsel)
  • nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung
  • vorschriftsmäßige Verwendung des Messgeräts
  • Schulungsnachweis der Beamten
  • Messprotokoll und gültiger Eichschein für das Messgerät
  • Tageszeit der Messung bei mobilen Messungen

Des Weiteren sollten Sie den Verstoß niemals zugeben und ggf. einen Sachverständigen einschalten, wenn es um höhere Bußgelder oder Strafen geht. Sofern Sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese auch die Kosten für die rechtliche Vertretung durch einen Anwalt.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!                                    

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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