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Üble Nachrede: Welche Strafe droht nach § 186 StGB?

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Üble Nachrede– Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Üble Nachrede: Welche Strafe droht nach § 186 StGB?

Irene L. arbeitet seit einem halben Jahr in der Buchhaltung eines mittelständischen Unternehmens. Seit einiger Zeit gibt es immer wieder Probleme mit einer Kollegin. Die Dame, schon länger betriebszugehörig, führt eine versteckte Fehde gegen Irene L. Es geht über offensichtliches Augenrollen und ausbleibende Begrüßungen, bis hin zu direkt geäußerten Anfeindungen. Der Vorgesetzte rät Irene L. die Sticheleien nicht allzu persönlich zu nehmen.

Irene L. versucht es daher mit guter Miene zum bösen Spiel, bis man ihr jedoch vorwirft, sich während der Arbeitszeit mit privaten Dingen zu beschäftigen und eine Abmahnung ausgesprochen wird. Naja, vielleicht hat sie in einem unbeobachteten Moment tatsächlich mal ihr Facebookprofil gecheckt oder ein paar private E Mails beantwortet, aber das ist doch noch lange kein Grund, ihr sogleich mit der Kündigung zu drohen. Wütend und sicher, von wem dieser Vorwurf kommt, lässt Irene L sich dazu verleiten, ihrer Empörung über ihren Facebookaccount Luft zu machen.

Dort betitelt sie die unfaire Kollegin als missgünstige, verstaubte Schachtel, deren erklärtes Ziel es wäre, Irene L. aus dem Unternehmen zu ekeln. Auch der Vorgesetzte und das Unternehmen selbst bekommen ihr Fett weg. Irene L diffamiert es öffentlich als Haufen ausgesuchter Fachidioten, vor dem Kunden gewarnt gehören und in dem rückgratlose Feiglinge auf der Position eines Teamleiters sitzen.

Wenige Tage später flattert Irene L. nicht nur die fristlose Kündigung ins Haus, zudem habe sie sich auch noch des Vergehens der üblen Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht. Aber ist das rechtlich tragbar? Und hätte Irene L. nicht selbst gegen die Anfeindungen der Kollegin vorgehen können? 

Nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) ist grundsätzlich jede Äußerung strafbar, die geeignet ist, den Ruf einer Person oder Institution zu schädigen. Schwierig wird es, wenn es um die Beweislage geht. Während betreffend der Anschuldigungen der Kollegin Irene L. in der Beweislast wäre, fällt ihre unbedachte Äußerung im Internet unter den Punkt des Verbreitens von Schriften in der Öffentlichkeit und kann empfindlich härter bestraft werden.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Was ist üble Nachrede per Definition des Strafgesetzbuches? 

Die üble Nachrede fällt unter den Tatbestand der Ehrdelikte. Ehrdelikte werden im vierzehnten Abschnitt des StGB unter dem Titel Beleidigung zusammengefasst. Dort heißt es:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 

Wer also bewusst und mit der Absicht, jemandem schaden zu wollen, Aussagen über denjenigen in Umlauf bringt, deren kein Wahrheitsgehalt zu Grunde liegt, macht sich des Tatvorwurfs der üblen Nachrede strafbar. 

Außere und innere Tatsachen 

Unter einer Tatsache versteht man einen Zustand, der grundsätzlich beweisbar ist. Der Gesetzgeber unterscheidet hier ferner zwischen äußeren und inneren Tatsachen. Zu den inneren Tatsachen zählen die alleinigen Absichten einer Person, also in Irene Ls. Fall die Behauptung, die ältere Kollegin hätte kein anderes Ziel, als Irene L. aus dem Unternehmen zu ekeln.

Von äußeren Tatsachen spricht man, wenn es sich um nach außen hin wahrnehmbare Zustände handelt.

Für die Tatsachenbehauptung besteht kein Wahrheitsbeweis 

Um jemanden wegen übler Nachrede zu belangen, muss der Vorwurf, der Tatsachenbehauptung als „nicht erweislich wahr“ deklariert sein, das heißt, dass für die Tatsachenbehauptung kein Wahrheitsbeweis vorliegt – ihr Inhalt oder auch die Aussage selbst nicht bewiesen werden kann.

Würde Irene Ls. Kollegin also die Behauptung aufstellen, dass Irene L. während der Arbeitszeit privaten Dingen nachgeht, obwohl sie es an dieser Stelle nur vermuten kann, handelte es sich um üble Nachrede im Sinne einer Behauptung für die kein Wahrheitsbeweis vorliegt. Anders sieht es aus, wenn dem Vorwurf wie in Irene Ls. Fall eine nachweislich wahre oder unwahre Tatsache zu Grunde liegt.

Zwei Kolleginnen machen sich der üblen nachrede schuldig.

 

Üble Nachrede ist eine Behauptung, für die kein Wahrheitsbeweis vorliegt.

Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – wo sind die Unterschiede? 

Direkte und lediglich gegenüber der dadurch ehrverletzten Person gemachte Äußerungen fallen unter den Tatbestand der Beleidigung.

Die üble Nachrede unterscheidet sich vom Tatbestand der Beleidigung insofern, dass nicht die reine Äußerung eines negativen Werturteils unter Strafe steht, sondern das Behaupten oder Verbreiten anrüchiger Tatsachen. Ebenfalls ist der Strafbestand der üblen Nachrede nur dann erfüllt, wenn das Werturteil gegenüber einer dritten Person geäußert wurde. Betitelt die ältere Kollegin Irene L. auf dem Flur der Unternehmensräume etwa als dummes Ding, fiele das unter den Vorwurf der Beleidigung. 

Das Verbreiten von wissentlich aufgestellten Unwahrheiten wird als Verleumdung deklariert.

In Abgrenzung zur üblen Nachrede steht auch die Verleumdung. Eine Verleumdung stellt das Behaupten unwahrer und ehrverletzender Tatsachen wider besseren Wissens dar. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Tatsachenbehauptung als „erweislich unwahr“ herausstellt, also erwiesenermaßen einer Lüge gleichkommt und der Täter um den unwahren Gehalt der Aussage gewusst hat. 

Hätte die ältere Kollegin Irene L also öffentlich der Erledigung privater Dinge während der Arbeitszeit bezichtigt, ohne dass es hierfür stichfeste Beweise gibt, wäre Irene L. in der Position gewesen, die Kollegin wegen offensichtlicher Verleumdung zu belangen. 

Meinungen und Tatsachen – nicht immer verläuft die Grenze klar 

In der Rechtsprechung lässt sich die Meinungsäußerung nicht immer klar von der Tatsachenbehauptung trennen, denn Meinungen werden zumeist auf der Grundlage von Tatsachen gebildet.

Anders als die Tatsachenbehauptung, lässt sich eine Meinung aber nicht auf richtig oder falsch festlegen oder auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen. Auf anderen Seiten kann aber auch eine Tatsachenbehauptung von der Meinungsfreiheit umfasst sein, wenn sie direkt auf die Meinung bezogen bleibt. An eindeutig unwahren Tatsachen scheitert jedoch auch die Meinungsfreiheit.

Eine klare Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung wird dort gezogen, wo die Äußerung keinen Beitrag zu einer Diskussion leistet, sondern allein die Ehre eines anderen Menschen angreift. 

Üble Nachrede ist kein Kavaliersdelikt – diese Strafen drohen 

Der Gesetzestext des Strafgesetzbuches regelt die möglichen Strafen für üble Nachrede. Tatsachenbehauptungen, die als nicht erweislich wahr festgestellt wurden, werden mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder empfindlichen Geldstrafen geahndet. Für öffentlich gemachte Behauptungen oder das Verbreiten von Schriften können im Einzelfall sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren fällig werden.

Die Verbreitung erweislich wahrer Tatsachen unterliegen nicht immer der Strafverfolgung. Hierbei geht es letztendlich um den Schutz der Persönlichkeit. Wenn in die grundsätzlich geschützte Intimsphäre eingegriffen wird, kann unter Umständen auch das Verbreiten erweislich wahrer Tatsachen unter Strafe gestellt werden.

Schmerzensgeld 

Das Landgericht Bonn entschied (Az.: 6 T 17/10), dass bei einer schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung im Zuge eines Ehrdeliktes ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld besteht. 

Außerordentliche Kündigung

Für die üble Nachrede am Arbeitsplatz und im Falle der Irene L gilt, dass der Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten grundsätzlich eine Vertragsverletzung darstellt und damit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Öffentliches Interesse und Privatklage 

Ehrdelikte im Sinne des Strafgesetzbuches werden von der Staatsanwaltschaft nur bei schwerwiegenden Vergehen und im Falle eines öffentlichen Interesses verfolgt. Das meint zum Beispiel Personengruppen, die im öffentlichen Ansehen stehen. In vielen Fällen wird der Verletzte auf die Möglichkeit der Privatklage verwiesen. 

Wahrheitsbeweis aus Sicht des Gerichts 

Im Strafrecht liegt die Beweislast üblicherweise beim Staat. Für die Privatklage gilt aber: Der Äußernde kann vor Gericht den Wahrheitsbeweis antreten, trägt in diesem Fall jedoch auch die Beweislast. Kann er keine ausreichenden Beweise vorlegen, geht das Verfahren zu seinen Lasten. Selbst, wer sich seiner Sache sicher war, sie aber nicht beweisen kann, wird bestraft.

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Üble Nachrede – wann ist sie verjährt? 

§ 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB regelt die Verjährung der üblen Nachrede. Nach drei Jahren gilt der Tatbestand üble Nachrede als verjährt und kann mit Ablauf der Frist nicht mehr zur Anzeige gebracht werden. Diese Frist der Verjährung setzt ab dem Zeitpunkt ein, ab dem die Tat vollzogen bzw. ein tatbezogener Erfolg ersichtlich ist. 

Von übler Nachrede betroffen – wie wehre ich mich? 

Über einen Ausrutscher lässt sich vielleicht noch hinwegsehen, wer aber von gravierend rufschädigenden Fehlbehauptungen betroffen ist, sollte den Weg zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Zieht man einen Anwalt hinzu, kann dieser eine Unterlassungsklage vorbereiten und zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen. 

Der üblen Nachrede wegen angezeigt? – wann man auf die Vertretung durch einen Anwalt setzen sollte 

Handelt es sich bei dem Vorwurf ausschließlich um üble Nachrede im Sinne des Paragraphen 186 StGB, ist eine notwendige Verteidigung, wie sie der § 140 Strafprozessordnung (StPO) vorschreibt, nicht gegeben. Dieser bezieht sich allein auf Anzeigen, die als Verbrechen ausgelegt werden können.

In manchen Fällen der üblen Nachrede und wenn der Kläger selbst anwaltlich gut vertreten ist, ist die Anzeige wegen übler Nachrede jedoch mit hohen Geldstrafen und sogar Klagen auf Schadensersatz / Schmerzensgeld verbunden. Wer an sich noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, zeigt sich im Laufe der Vernehmungen oft überfordert und tätigt vielleicht Aussagen, die ihm selbst nur noch weiteren Schaden zufügen würden. Ein Anwalt für Strafrecht kann in diesem Fall schon im Vorfeld beratend tätig werden und die Interessen seines Mandanten wahren. 

Urteile aus der Praxis

Üble Nachrede, Verleumdung und Meinungsfreiheit – die schwierige Umsetzung der Definitionen anhand zweier Urteile aus der Praxis:

Der Spanner

Auf dem Amtsgericht Sonneberg wurde ein bezeichnender Fall verhandelt: Ein Bürger hatte einen ihm bekannten Polizisten per Facebookpost als „Spanner“ betitelt. Der Beamte hatte den Mann mehrfach kontrolliert und darüber hinaus auch noch das Haus des Beklagten mithilfe seines, in der Einfahrt geparkten Einsatzfahrzeuges angestrahlt. In dem Post des Mannes hieß es daraufhin wortgetreu: dass der Beamte „nichts Besseres zu tun“ habe, „als in Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser zu leuchten“.

Das Gericht verurteilte den Bürger aufgrund seines Posts daraufhin wegen übler Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe. Der Mann legte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil ein und bekam Recht zugesprochen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die gerichtliche Entscheidung zuletzt wegen unzureichender Berücksichtigung des Rechts auf Meinungsfreiheit aufgehoben.

Was heißt das im Klartext? – Das Bundesverfassungsgericht sah die Äußerung des Mannes in diesem Fall als Meinungsäußerung. Der Verurteilte habe ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben. Der Wortlaut „Spanner“ falle jedoch unter eine Bewertung des Beobachteten und sei damit keine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 Strafgesetzbuch (StGB) 

Spanner – Beleidigung oder Tatsachenbehauptung? 

Laut Bundesverfassungsgericht hätte das AG die Äußerung des Mannes nicht als Tatsachenbehauptung bewerten dürfen. Der Tatbestand der üblen Nachrede liegt in der Verbreitung oder Behauptung ehrenrühriger, nicht erweislich wahrer Tatsachen. Der Schwerpunkt der Aussage des Bürgers müsse aber als Meinungsäußerung angesehen werden, da eine Aussage immer anhand des Gesamtzusammenhangs beurteilt werden müsse. Das Wort Spanner dürfe somit nicht isoliert betrachtet werden. Es bezöge sich auf die zuvor beobachteten Handlungen und unterliege damit der Meinungsfreiheit. Für Meinungen gelte regelmäßig eine Vermutung zugunsten der freien Rede.

Ob der Post im Ergebnis von der Meinungsfreiheit auch gedeckt sei, überließ das Bundesverfassungsgericht dem zuständigen AG. Dieses müsse sich nun mit dem Tatvorwurf der Beleidigung befassen. 

Kurz erklärt und zusammengefasst 

Für die Meinungsfreiheit gilt: 

  • Beamter XY ist ein Spanner – eine Tatsache, die man vor Gericht beweisen müsste und die sich in ihrer alleinigen Aussage nicht auf ein bestimmtes Ereignis bezieht.
  • Ich glaube, Beamter XY ist ein Spanner und tut den ganzen Tag nichts anderes – könnte als Meinung gesehen werden, ist aber zugleich eine unsachliche Kritik, die über das Ziel, die direkte Handlung des Beamten zu kritisieren, hinausschießt.
  • Beamter XY hat mich mehrfach kontrolliert und mein Haus ausgeleuchtet, man möchte denken, er ist ein Spanner – da die vorangegangenen Behauptungen direkt beobachtet worden sind, ist das Wort Spanner auf diese bezogen und kennzeichnet ein subjektiv geprägtes Werturteil. Der Tatvorwurf Beleidigung ist damit jedoch noch nicht ausgeräumt.

Die Bearbeiterin im Trockendock 

Das OLG Hamm urteilte im Falle eines der üblen Nachrede angeklagten Bürgers, der die Mitarbeiterin einer Behörde des Alkoholismus bezichtigt hat, im Sinne der Klägerin, da sich die Behauptung über die reine Zuschreibung einer Krankheit hinausstreckte.

Der Angeklagte hatte in einem Schreiben behauptet, dass sich die Bearbeitungszeitspanne seines Antrages wegen des angeblich übermäßigen Alkoholgenusses der Zeugin um drei Monate verzögert habe. Nach Aussage des Gerichtes erfülle allein die Behauptung, jemand sei Alkoholiker, noch nicht den Tatbestand der üblen Nachrede. Es handele sich dabei womöglich nur um die reine Zuschreibung einer Krankheit (vgl. ICD-10 F 10).

Maßgeblich für den Tatbestand der üblen Nachrede sei, dass der Angeklagte der Zeugin eine Pflichtversäumnis vorgeworfen habe. Die Behauptung einer Pflichtversäumung infolge einer Alkoholerkrankung erfüllt an dieser Stelle den Gegenstand der Verächtlichmachung oder Herabwürdigung. Der Angeklagte behauptete, die Bearbeitung seines Antrages wäre ins Stocken geraten, weil die Zeugin ihren übermäßigen Alkoholkonsum nicht im Griff gehabt hätte und dieser „danach“ zur Behandlung in einer Entzugsklinik geführt haben soll.

Die Betonung liegt hierbei auf dem Wörtchen: danach. Im Wortsinn lässt sich die Aussage des Angeklagten nämlich so deuten, als hätte die Zeugin, statt sich schnellstmöglich behandeln oder arbeitsunfähig schreiben zu lassen, bewusst und pflichtwidrig die Bearbeitung des Vorgangs verzögert. Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Angeklagte lediglich die Vermutung aufgestellt hätte, die Verzögerung der Bearbeitung seines Antrages wäre damit zu begründen, dass sich die Zeugin in einer gewissen Zeitspanne wegen ihres Alkoholproblems in Behandlung befunden hat. 

Anhand dieser Urteile zeigt sich eindrücklich, wie durchlässig die Grenzen zwischen den einzelnen Tatbeständen sind. In der Praxis können so unbedacht geäußerte Wörter, wie hier genannt, dazu führen, dass ein Sachverhalt in einem völlig anderen Licht betrachtet wird.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für
Strafrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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