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Corona und Betriebsschließungsversicherung: Versicherung zahlt nicht – Anwalt hilft

Corona und Betriebsschließungsversicherung: Versicherung zahlt nicht? – Anwalt hilft!

Das Corona-Virus sorgt für Stillstand in vielen Betrieben, wodurch wiederum finanzielle und existenzielle Schwierigkeiten den Betroffenen erwachsen. Glücklich schätzen sich diejenigen, die eine Betriebsausfallversicherung vor der Krise abgeschlossen haben. Jedoch verweigern nun viele Versicherungen die Zahlungen z.B. mit der Begründung, dass Epidemien nicht vom Versicherungsumfang erfasst wären.

Lassen Sie sich nicht mit solchen Aussagen ohne Weiteres abspeisen! Denn Gastronomie, Hotellerie, Veranstalter und viele andere Gewerbe leiden ohne den Versicherungsstress schon genug unter der CORONA-Pandemie. VERZICHTEN SIE ALSO NICHT AUF IHRE ANSPRÜCHE!

Wir geben Ihnen im folgenden Beitrag einen ersten Überblick zur Betriebsausfallversicherung und Ihren Rechten in Corona-Zeiten.

Was ist eine Betriebsausfallversicherung bzw. „Non-Damage-Business-Interruption“?

Eine Betriebsausfallversicherung (o.a. Betriebsschließungsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, aber auch Veranstaltungs- oder Eventversicherung) springt beispielsweise ein, wenn der Unternehmensablauf aufgrund des Fernbleibens einer betriebsunerlässlichen Person durch Krankheit zum Erliegen kommt. Also ein völliger oder teilweiser Betriebsausfall vorliegt und somit Erlöseinbußen folgen.

Schließlich kann ein Restaurant nicht ohne seinen Koch, eine Kanzlei nicht ohne seine Anwälte oder eine Arztpraxis nicht ohne ihren Arzt einen längeren Zeitraum überstehen.

Brechen die Versicherer in der Krise ihre Leistungsversprechen?

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Betriebsausfallversicherung leistet?

Eine pauschale Aussage hierzu ist leider nicht möglich, denn die Voraussetzungen hängen von den zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung vereinbarten Vertragsbedingungen ab. Jedoch ist in vielen Fällen vereinbart worden, dass die Schließung durch die zuständige Behörde angewiesen werden muss. In den meisten Bundesländern wurde eine solche Schließung durch „Allgemeinverfügungen“ für bestimmte Unternehmen angeordnet. Unter anderem für Betriebe in der Gastronomie, Hotellerie, Unterhaltungseinrichtungen und Körperpflege, wie Friseure, Nagelstudios und ähnliche.

Welche Schäden begleicht die Versicherung überhaupt?

Auch hierbei kommt es bei solch einer „Multi-Risk-Police“ wieder darauf an, was genau vereinbart wurde. Am häufigsten Übernehmen viele Versicherer die Lohnkosten der Mitarbeiter, wenn diese an Covid-19 erkranken, solange diese nicht durch Kurzarbeit vom Staat ersetzt werden, oder Zahlen vertraglich vereinbarte Tagessätze für den Schließungszeitraum oder sogar die weiterlaufenden Kosten und den entgangenen Gewinn.

Versicherung verweigert die Leistungspflicht?

Die Versicherer tragen oft den Ruf, im Ernstfall nicht zahlen zu wollen. Während der Corona-Pandemie bekommen viele Versicherte genau diesen Eindruck. Selbst bei Verträgen, die ausdrücklich als „Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr“ bezeichnet sind, stellen sich die Versicherungen quer. Aber insbesondere hier gilt, lassen Sie sich nicht mit Absagen abspeisen!

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Erstes Corona-Urteil gibt Hoffnung!

Das Urteil des LG Mannheim (Urt. v. 29.04.2020 – 11 O 66/20) zeigt, dass die bisherige Verfahrensweise mit Vergleichsangeboten vieler Versicherer unbillig ist und der Klägerin ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht. Auch stellt das Gericht fest, dass keine individuelle Schließungsverfügung für den Versicherungsfall notwendig ist. Ebenso bestätigt das Gericht, dass eine Teilschließung vom Vertrag umfasst sei, auch wenn dies nicht explizit niedergeschrieben ist. Maßgeblich für die Beurteilung sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne besondere Kenntnisse vom Versicherungsrecht die Vereinbarung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss.

Die Begründungen aus diesem Urteil lassen sich auf andere Gebiete, wie zum Beispiel die Gastronomie, ohne Problem übertragen!

Ablehnungsgrund, Covid-19 sei nicht vom Infektionsschutzgesetz (IFSG) umfasst?

Das Urteil bestätigte auch schon die vermutete Ansicht, dass Erreger, welche bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren, wie Covid-19, vom Versicherungsschutz umfasst seien. Begründet wird dies damit, dass die Versicherer es selbst in der Hand hätten, einen abschließenden Katalog zu erstellen und bei Bezugnahme auf das IFSG mit dessen Dynamik leben müssen.

Brechen die Versicherer in der Krise ihre Leistungsversprechen?

Hoteliers und Gastronomen erhalten hier und da Absagen von den Versicherern der Betriebsschließungsversicherungen. Viele wollen statt der vollen Summe „aus Kulanz“ nur 10 bis15 Prozent zahlen, berichtet Legal Tribune Online am 28.04.2020.

Was wir Ihnen raten!

Akzeptieren Sie nicht ohne Weiteres die Leistungsverweigerungen Ihrer Versicherung und lassen Sie sich auch nicht auf Vergleichsvorschläge ein, vor allem nicht ohne anwaltliche Überprüfung Ihrer persönlichen Situation und Ihren exakten Versicherungsbedingungen! Hierbei könnte Ihnen sonst, umgangssprachlich gesagt, „viel Geld durch die Lappen“ gehen, welches Sie sicherlich in Ihrer Situation gut gebrauchen können. Denn der Teufel liegt im Detail! Sind die allgemeinen Versicherungsvertragsbedingungen interpretationsfähig, sind diese bei Zweifeln zu Ihren Gunsten auszulegen.

Die bisherigen Erfahrungen unserer Kanzlei zeigen, dass die Angebote der Versicherungen mitunter unangemessen sind und auch die Ablehnungsgründe meist nicht zu treffen.

Bestehen Sie auf Ihr Recht und lassen Sie sich nicht Ihre Existenz vernichten! Zumal leider auch noch nicht abzusehen ist, wie lange uns diese Einschränkungen weiterverfolgen werden.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Wie Sie zu Ihrem Recht kommen?

Um Ihnen helfen zu können, bitten wir Sie zunächst uns:

-Ihre Situation kurz zu schildern,

-den Versicherungsvertrag inklusive der allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB),

-sowie die bisherige Korrespondenz mit der Versicherung (falls vorhanden)

-und ggf. die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung

zukommen zu lassen.

Gerne können Sie hierfür auch unser Kontaktformular benutzen!

Nach Eingang Ihrer Unterlagen werden wir Ihre Situation für Sie überprüfen und Ihnen zunächst ein unverbindliches Angebot unterbreiten.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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