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Die Revision im Strafverfahren

Was bedeutet die Revision im Strafverfahren?

Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn dem Angeklagten die Straftat bewiesen wurde. Es kommt also nicht darauf an, ob er die Tat wirklich begangen hat, sondern allein darauf, ob die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen ist. Und an dieser Stelle kommt die Revision ins Spiel. Unsere Rechtsordnung akzeptiert keine Verurteilung, das auf einem unfairen Verfahren beruht.

Revisionsgründe

Die Revision dient der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Rechtseinheit. Im Revisionsverfahren werden sämtliche Schritte des verurteilenden Gerichts auf dem Prüfungsstand gestellt und damit mittelbar auch die Handlungen der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens und kann im Vorfeld (also bevor es zu einer Anklage kommt) nahezu frei schalten und walten, wie sie will. Klassische Mittel der Wahrheitsfindung sind

  • Hausdurchsuchung,
  • Abhören von Handys,
  • das Ablichten und Auswerten von Geschäfts- und Privatunterlagen,
  • Einfrieren von Bankguthaben,
  • Zeugenvernahmen und natürlich neben vielen weiteren Maßnahmen
  • die Untersuchungshaft.

Der aufmerksame Leser wird jetzt einwenden, was hat die Untersuchungshaft mit der Wahrheitsfindung zu tun? Die Antwort liegt in der Zwangssituation begründet. Die Staatsanwaltschaft ist nämlich also gerne bereit der Aufhebung des Haftbefehls zuzustimmen, soweit der Beschuldigte ein Geständnis einlegt.

Ein Fall aus der Praxis

Evelin K. (83) geht mit ihrem Rollator im Supermarkt einkaufen. Auf dem Heimweg wird sie unter Anwendung von Gewalt von Thomas K. (19) dazu aufgefordert ihre Geldbörse herauszugeben. Die alte Dame gibt das Geld heraus und ruft danach um Hilfe. Die sodann herbeieilende Polizei überprüft die Überwachungsvideos des Supermarktes, auf dem der nunmehr beschuldigte junge Mann zu sehen ist, der telefonierend sich mehrfach in der Nähe der alten Dame aufgehalten hat. Die Staatsanwaltschaft zieht über die Telefongesellschaften sämtliche Verbindungdaten ein, kann anhand der Angaben über die Rufnummer den Mann identifizieren, der ursprünglich aus Osteuropa stammt, drogenabhängig und auch schon einschlägig vorbestraft ist. Die Staatsanwaltschaft erwirkt einen Haftbefehl und nach drei Monaten in der Untersuchungshaft gesteht der verdächtigte Mann die Tat, weil die Staatanwaltschaft ihm das Angebot gemacht hat, einem Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft im Falle eines Geständnisses zuzustimmen. Der Mann gesteht und wurde auch zunächst freigelassen. Nach weiteren drei Monaten aber wurde er zu vier Jahren Haft wegen Raubes verurteilt und dass obwohl der junge Mann im Gerichtssaal sein Geständnis widerrief. Dem Widerruf wurde nicht geglaubt, weil der Mann in seinem ursprünglichen Geständnis Umstände beschrieben hatte, die nur der Täter oder Beteiligte hat wissen können. Der junge Mann hat sein ursprüngliches Geständig natürlich bereut. Ohne das widerrufene Geständnis hätte der Mann nicht verurteilt werden können, weil die alte Frau aufgrund ihrer schweren Demenz als Zeugin ausfiel. Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung.  Der junge Mann wurde noch im Gerichtssaal in Haft genommen.

Im Revisionsverfahren wurde das Urteil aufgehoben und der Mann freigesprochen. Das Revisionsgericht meinte, in dem konkreten Fall wurde der Mann regelrecht von der Staatsanwaltschaft reingelegt. Ohne sein Geständnis war eine Verurteilung nicht möglich, was die Staatsanwaltschaft wusste. In einem solchen Fall darf die Staatsanwaltschaft nicht anbieten, auf die Freilassung aus der Untersuchungshaft hinwirken unter der Bedingung eines Geständnisses. Da weitere Beweismittel, die zu einer Verurteilung hätte führen können, nicht vorhanden waren, erfolgte vom Revisionsgericht der Freispruch.

Für den Nichtjuristen mag der Freispruch unbefriedigend sein, da der junge Mann offenkundig an der Tat beteiligt war. Unsere Rechtsordnung sieht das aber anders. Unsere Rechtsordnung will eine Verurteilung nicht um jeden Preis. Auch wenn die Strafe den Richtigen trifft, so darf nur verurteilt werden, wenn es sich um ein faires Verfahren handelt. In dem oben verkürzt dargestellten Fall wurde der junge Mann -auch wenn er die Tat hochwahrscheinlich begangen hat- regelrecht reingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihn glauben lassen, er werde um die Freiheitsstrafe herumkommen, wenn er gesteht. Dabei war die Sachlage genau andersherum. Ohne das Geständnis wäre er ohnehin freigekommen, weil das Opfer dement war und weitere Beweismittel zur Überführung der Straftat nicht vorlagen.

Entscheidung
Urteil im Revisionsverfahren

Möglicher Revisionsgrund

Das obige Fallbeispiel beschreibt nur einen Revisionsgrund von vielen, warum ein Verfahren fehlerhaft sein kann. Im Rahmen der Verfahrensrüge muss das Revisionsgericht das Urteil aufheben, wenn ein absoluten Revisionsgrund vorliegt. Liegt hingegen ein sogenannter relativer Revisionsgrund vor, so muss das Urteil auf dem festgestellten Fehler beruhen.  Relative Revisionsgründe sind unter anderem:

  • Fehlende Beratung, soweit mehr als ein Richter entschieden hat
  • Missachtung von Beweisverwertungsverboten
  • Verstöße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Mündlichkeitsprinzip
  • Fehlende Belehrung über Zeugnisverweigerungsrechte
  • Missachtung seiner Hinweispflicht durch das Gericht
  • Verstoß gegen die freie Beweiswürdigung, soweit sich das Urteil auf ein Beweismittel bezieht, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war oder soweit ein Beweisverwertungsverbot vorlag.

Die Sachrüge

Darüber hinaus ist das angegriffene Urteil bei einer erfolgreichen Sachrüge aufzuheben. Hauptfälle der Sachrüge sind:

  • Fehler in der Urteilsbegründung, wie Lücken und Widersprüche
  • Fehler in der Beweiswürdigung, also auch wiederum Lücken oder Widersprüche in der Beweiswürdigung
  • Missachtung offenkundiger Tatsachen
  • Subsumtions- und Rechtsanwendungsfehler. Hier wird vom Revisionsgericht eine eigene Prüfung vorgenommen und mit dem Ergebnis des Tatsachengerichts verglichen. Abweichungen begründen die Revision

Zulässigkeit der Revision

Revisionsgegenstand

Urteile der Amtsgerichte 

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Sprungrevision. Der Verurteilte verzichtet auf die Möglichkeit einer Berufung. Von diesem Rechtsmittel wird in der Praxis selten Gebrauch genommen. Aus prozesstaktischen Gründen kann es im Einzelfall sinnvoll sein gegen ein Amtsgerichtsurteil in Strafsachen Revision und Berufung gleichzeitig einzulegen. In diesem Fall wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt, solange der Angeklagte bzw. sein Verteidiger die Berufung nicht zurückgenommen hat (§ 335 Abs. 2 StPO).

Erstinstanzliche Urteile der Landgerichte

Das Landgericht in Strafsachen ist als Eingangsinstanz grundsätzlich zuständig für Straftaten bei denen eine Verurteilung von mehr als vier Jahren Freiheitsentziehung (Gefängnis) zu erwarten ist (§ 74 Abs.1 S. 2 GVG). Dagegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichtes Berufungen nicht möglich sind, ist die Revision die einzige Möglichkeit sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Verurteilung zu wehren.

Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte

Die Oberlandesgerichte (in Berlin trägt es den Namen Kammergericht) sind erstinstanzlich bei Staatsschutzsachen gemäß der in § 120 GVG zuständig. Da auch insoweit eine Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichtes von der Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, steht als einziges strafrechtliches Rechtsmittel die Revision zur Verfügung.

Berufungsurteile des Landgerichts

Das Landgericht entscheidet in Strafsachen neben der erstinstanzlichen Zuständigkeit auch in Berufungssachen, also in den Fällen, bei denen das Amtsgericht erstinstanzlich zuständig war und der Angeklagte oder/und die Staatsanwaltschaft Berufung zum Landgericht erhoben haben. Solche Urteile des Landgerichts sind – ungeachtet der Regelung § 44 des Jugendgerichtsverfassungsgesetz, dort § 55 Abs. 2 JGG- gleichfalls mit der Revision angreifbar.

Zuständiges Revisionsgericht

Welches Gericht über eine Revision zu entscheiden hat, bestimmt sich nach dem Gericht, das in der Sache das letztinstanzliche Urteil erlassen hat.

Zuständig ist das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht geurteilt hat, also wenn der Angeklagte auf eine Berufung verzichtet hat und sogleich gegen das Urteil Revision einlegt (Sprungrevision).

Das Oberlandesgericht ist auch zuständig für die Revision soweit das Landgericht als Berufungsinstanz entschieden hat. Dies betrifft auf die Fälle zu, bei denen das Amtsgericht wegen der geringen Straferwartung Eingangsinstanz war und das Landgericht die Berufung geführt und den Angeklagten verurteil hat.

Das Oberlandesgericht ist auch zuständig, wenn das Urteil auf einer Verletzung eines Landesgesetzes beruht. Dieser letzte Fall ist von untergeordneter Bedeutung, da Straftatbestände größtenteils auf Rechtsnormen des Bundes beruhen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist die richtige Adresse, wenn der Angeklagte sich gegen Urteile des Landgerichts mit der Revision wehrt, soweit das Landgericht die Eingangsinstanz war. Weiterhin ist der BGH zuständig für Urteile, die erstinstanzlich vom Oberlandesgericht (Staatsschutzsachen) entschieden worden sind.

Sehr vereinfacht lässt sich sagen: Bei Urteilen, die Verbrechen mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zum Gegenstand haben, ist der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz zuständig, im Übrigen das Oberlandesgericht. Der BGH entscheidet jeweils durch fünf Berufsrichter, das Oberlandesgericht ist in der Revision hingegen mit drei Berufsrichter unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

Revisionseinlegung

Eine Revision wird nicht von Amts wegen durchgeführt. Sie kommt nur auf Antrag in Gang.

Adressat der Revisionseinlegung

Soweit der Verurteilte auf freiem Fuß ist, er also nicht bereits im Gefängnis sitzt, muss die Revision bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Hat das Landgericht entschieden, muss also beim Landgericht die Revision eingelegt werden, und zwar schriftlich. Hat das Amtsgericht entschieden, müsste eine Sprungrevision somit bei dem Amtsgericht eingelegt werden, das das Urteil erlassen hat. Für den bereits im Gefängnis sitzenden Angeklagten gibt es daneben Sondervorschriften (§341 StPO).

Frist und Form der Revisionseinlegung

Die Frist beträgt eine Woche nach Verkündung des Urteils, das regelmäßig am Schluss der Strafverhandlung erfolgt. Verkündet ist das Urteil, wenn das Strafmaß und die Gründe am Schluss der Verhandlung mündlich mitgeteilt werden. Eine Ausnahme besteht hiervon, wenn das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wird. In diesem Fall beginnt die eine Wochenfrist mit Zustellung des Urteils. Hat der Angeklagte die Frist unverschuldet versäumt, kann er Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Sollte der Verteidiger die kurze Revisionsfrist von lediglich einer Woche versäumt haben, kann dem Angeklagten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden und dies, selbst wenn der Verteidiger die Fristversäumung allein zu vertreten hat. Die Einlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Revisionseinlegungsberechtigung

Der Angeklagte hat die Revision selbst oder durch seinen beauftragten Rechtsanwalt einlegen, soweit er nicht zuvor wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat und durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist. Beschwert ist er durch das angegriffene Urteil regelmäßig, soweit er zu einer Strafe verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte einen gesetzlichen Vertreter hat (z.B. Vormund), kann die Revision auch gegen den Willen des Angeklagten eingelegt werden. Darüber hinaus ist neben der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und die Nebenklage eingeschränkt zur Einlegung der Revision berechtigt.

Erfolgsaussichten und Kosten des Verfahrens

Die Erfolgsaussichten der Revision sind deutlich höher, als die Zahlen des Bundesgerichtshofs (BGH) glauben machen wollen. Bei etwa 3000 Revisionsverfahren jährlich vor dem BGH sind lediglich rund 100 Fällen erfolgreich. Dies entspricht einer Quote von lediglich etwa 3 %. Anders sieht es jedoch aus, wenn man nur die Fälle heranzieht, bei denen die Revision auch begründet werden. Vielfach wird nämlich die Revision rein vorsorglich eingelegt und nach Studium der Urteilsgründe werden Revisionen nicht mehr weiterverfolgt. Wird also –und nur dies wäre fair- die ernsthaft verfolgten Revisionen im Vergleich zu den eingelegten Revisionen gezählt, so ist die Erfolgsquote sehr viel höher, vielleicht um das 10 fache. Da offizielle Daten hierzu nicht erhoben sind, kann die tatsächliche Erfolgsquote lediglich geschätzt werden.

Die Kosten bestimmen sich nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien. Grundlage ist hier der Umfang der Bearbeitung. Auch wenn der Aktenumfang nicht zwingend wiedergibt, wieviel Zeit der Anwalt mit der Revisionsbegründung aufwenden muss, so ist darin gleichwohl ein Anhaltspunkt zu sehen.  Da es Strafverfahren gibt, deren Aktenumfang tausende von Seiten umfassen und andererseits auch Verfahren gibt, die lediglich aus einer einzigen Akte bestehen, fallen Honorare sehr unterschiedlich aus. Verlässliche Angaben können hierzu erst vorgenommen werden, wenn die Prozessakte eingesehen ist. In der Praxis ist es daher so: Der Mandant beauftragt den Anwalt. Der Anwalt möchte für die Einlegung der Revision, das Lesen des Urteils und die Besprechung einen Vorschuss von mindestens 500 Euro. Nach weiterem Aktenstudium (Ermittlungsakte, Strafakte) ist ersichtlich, ob die Fortführung des Falles erfolgsversprechend ist. Soweit dies der Fall ist, unterbreitet der Anwalt dem Mandanten einen Vorschlag zur Höhe des Honorars. Sollte sich keine Einigung finden, wäre die Sache beendet und damit erledigt.

Für den Fall der erfolgreichen Revision besteht ein Anspruch gegen den Staat auf Kostenerstattung, die aber in der Regel nur einen Teil der tatsächlichen Kosten beinhaltet.

Kann bei einer Revision die Strafe erhöht werden?

Soweit der Angeklagte Revision eingelegt hat, kann die Strafe nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden.

Kann eine Revision abgelehnt werden?

Dies ist möglich und kommt auch in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch vor.

Wie lange dauert die Revision im Strafrecht?

Üblicherweise ist mit einer Entscheidung in der Regel innerhalb von wenigen Monaten zu rechnen.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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