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Sie wollen oder müssen Ihre Lebensversicherung kündigen? In Berlin hilft Fachanwalt Samimi

Lebensversicherung kündigen – Berlin wird informiert

Durch den andauernden Fall von Garantiezinsen und Überschussbeteiligung werden Lebensversicherungen als Kapitalanlage stetig unattraktiver. Für 2017 wurde bereits im Bundesgesetzblatt eine Senkung des Garantiezinses auf 0,9 Prozent verkündet. Der Vorstandssprecher des Bund der Versicherten, Axel Kleinlein, spricht sogar von „legalem Betrug der Versicherer“ in einem Beitrag im Handelsblatt. Er wirft den Versicherern vor, dass diese von den erwirtschaften Gewinnen, die eigentlich an den Versicherungsnehmer als Überschussbeteiligung ausgezahlt werden sollen, einen Betrag abziehen und in die Zinszusatzreserve überführen. Gedeckt werde dieses Vorgehen von der Aufsichtsbehörde.

Bestandskunden sind stark verunsichert und sehen oftmals keine andere Möglichkeit mehr, als die Lebensversicherung zu kündigen und ihr Kapital anderweitig anzulegen. Was es bei der Kündigung der Lebensversicherung zu beachten gilt, erfahren sie hier:

Lebensversicherung kündigen

Lebensversicherung kündigen Berlin
Lebensversicherung kündigen in Berlin – Fachanwalt Samimi hilft

Zunächst sollte in den Versicherungsschein und die allgemeinen Versicherungsbedingungen geschaut werden, um zu bestimmen, ob die vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wurde. Sollte dies der Fall sein kann der Vertrag gemäß § 165 I VVG beitragsfrei gestellt werden. Etwaige Verluste durch eine Kündigung ließen sich somit vermeiden.

Sollte die Mindestversicherungsleistung noch nicht erreicht sein, besteht die Möglichkeit den Vertrag vorzeitig zu kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen zu lassen.

Die Kündigungsfrist in der Lebensversicherung richtig bestimmen

So dann gilt es in dem Versicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbedingungen die vereinbarte Kündigungsfrist zu bestimmen. Dabei gilt für Lebensversicherungen, die ab 2008 geschlossen wurden, dass gemäß §168 I VVG der Versicherungsvertrag zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monaten gekündigt werden kann.

Die Kündigung bei Lebensversicherungen kann also frühestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Sollte die Frist verpasst werden verlängert sich der Versicherungsvertrag regelmäßig um ein weiteres Jahr und kann somit erst zum Schluss des nächsten Versicherungsjahres gekündigt werden.

Martin Z. schloss eine Kapitallebensversicherung zum 01.04.2009 ab. Dabei wurde vereinbart, dass diese bis zu seinem 60 Lebensjahr, dem 01.04.2030 laufen sollte. Am 01.2.2012 kommen ihm aufgrund der Niedrigzinsen und des stetigen Falls von Garantiezinsen und Überschussbeteiligung Zweifel an der Wirtschaftlichkeit seiner Kapitalanlage. Nach einer Bedenkzeit und ausführlicher Recherche beschließt er am 22.02.2012 seine Lebensversicherung zu kündigen. Dabei gilt für seine Lebensversicherung §168 I VVG. Somit kann seine Kündigung zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Die Kündigung muss somit spätestens am 29.02.2012 dem Versicherer zugehen. Martin hatte somit rechtzeitig wirksam zum 01.04.2012 gekündigt. Wäre seine Kündigung dem Versicherer ab dem 01.03.2012 zugegangen, wäre sie erst zum Ende des darauffolgenden Versicherungsjahres, also zum 01.04.2013 wirksam geworden.

Sobald das korrekte Kündigungsdatum ermittelt wurde gilt es die Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt dem Versicherer zukommen zu lassen. Dabei ist zu beachten, ob für die Kündigung die Schriftform oder Textform verlangt wird. Dies ergibt sich regelmäßig aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Lebensversicherung kündigen: Rückkaufswert in der Lebensversicherung berechnen

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes durch den Versicherer ist Vorsicht geboten. Versicherungsverträge, die ab dem Jahr 2008 geschlossen wurden, genießen die Privilegierung des § 169 III VVG. Der Rückkaufswert beträgt mindestens das Deckungskapital.

Dabei ergibt sich meist aus der Rückkaufswerttabelle, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss erhalten haben sollte, zu welchem Zeitpunkt welcher Rückkaufswert ausgezahlt wird.

Für Verträge, die ab 1994 und vor 2008 geschlossen wurden legte der Bundesgerichtshof einen Mindestbeitrag fest.

„Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.“(Urteil vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03).

Somit ist dringend zu Raten die genaue Höhe des Rückkaufswertes selbständig zu überprüfen und gegebenenfalls einen Fachanwalt für Versicherungsrecht damit zu beauftragen die Summe unter Beachtung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erneut zu überprüfen.

Horst W .informierte sich bei seiner Versicherung über den Rückkaufswert. Diese gab zunächst einen deutlich zu niedrigen Betrag an. Erst mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes wurde der Rückkaufswert auf den angemessenen Betrag korrigiert. Horst entschied sich letztendlich jedoch gegen die Auszahlung des Rückkaufswertes, da er sonst erhebliche Verluste gemacht hätte.

Anders hingegen Kai S. Dieser besaß eine Lebensversicherung und befand sich in einer finanziellen schwierigen Situation. Als letzter Ausweg blieb ihm die Kündigung seiner Lebensversicherung. Da dies vor Ablauf der regulären Versicherungszeit geschah, wollte ihm der Versicherer einen Rückkaufswert von lediglich 1.700 € auszahlen. Kai hatte zu diesem Zeitpunkt bereits 13.000 € in die Versicherung eingezahlt. Daraufhin wendete er sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dieser verhalf ihm schließlich zur Durchsetzung seines Anspruches auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals.

Die Kündigung der Lebensversicherung ist meist mit erheblichen Verlusten verbunden und sollte somit nur das letzte Mittel sein. Auch zu beachten ist das bei der Auszahlung des Rückkaufswertes Steuern anfallen können.

Lohnt sich die Kündigung der Lebensversicherung?

Bei der Kündigung der Lebensversicherung ist allerdings mit erheblichen Verlusten zu rechnen. Besonders bei Altverträgen, die noch von hohen Garantiezinsen profitieren, ist vor einer Kündigung sorgfältig abzuwägen, ob nicht doch eine bessere Alternative besteht. Eine Alternative ist der Verkauf der Lebensversicherung. Über den Verkauf der Lebensversicherung erfahren sie hier mehr. Eine andere Alternative ist die Beleihung der Lebensversicherung. Wie Sie dabei am besten vorgehen, erfahren Sie hier.

Die wirtschaftlich lukrativste und damit beste Möglichkeit ist jedoch der Widerspruch der Lebensversicherung.

Wägen Sie als Versicherungsnehmer die Optionen genau ab und lassen Sie sich fachkundig von einem Spezialisten, nämlich einem Fachanwalt für Versicherungsrecht, beraten, bevor sie vorschnell eine Entscheidung treffen. Nur so können folgenschwere Fehler vermieden werden. Leider kommt es immer wieder vor, dass Versicherungsnehmer den Lebenssachverhalt rechtlich falsch bewerten und sich dann Irrig für eine nachteilige oder falsche Möglichkeit entscheiden.

Lebensversicherung kündigen? der Ausweg: Widerspruch

Oftmals kommt jedoch ein Widerspruch der Lebensversicherung in Betracht. Überprüfen Sie unbedingt, ob sie davon betroffen sind und von den Vorteilen eines Widerspruchs profitieren können.

Wer zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem Policen-Modell abgeschlossen hat, kann grundsätzlich von dem „ewigen Widerrufsrecht“ betroffen sein. Sollte dies der Fall sein, können nach Erklärung des Widerspruchs die gezahlten Prämien zuzüglich den gezogenen Nutzungen des Versicherers aus dem Kapital herausverlangt werden.

ARD Ratgeber Geld über die Kündigung der Lebensversicherung

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Lebensversicherung kündigen? Ziehen Sie immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzu

Für eine bestmögliche Beratung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann Ihnen die bestehenden Möglichkeiten ausführlich erklären.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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