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Pflichtverteidigung – Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht in Berlin.

Pflichtverteidiger im Strafprozess

In einem Strafprozess wird ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit einen Verteidiger selbst zu bestimmen, den sog. Wahlverteidiger oder ihm wird von Amts wegen ein sog. Pflichtverteidiger zugewiesen. In Fällen der notwendigen Verteidigung wird gemäß der §§ 140 ff. Strafprozessordnung (StPO) dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellt, wenn kein selbst gewählter Verteidiger vorhanden ist. Der Pflichtverteidiger verlangt ein niedrigeres Honorar und wird durch staatliche Mittel vergütet. Doch wie bekommt man einen Pflichtverteidiger und in welchen Fällen ist es notwendig, sich von einem solchen vertreten zu lassen? Hier erfahren Sie, was Sie über das Thema der Pflichtverteidigung wissen müssen.

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Was ist ein Pflichtverteidiger?

Als Pflichtverteidiger bezeichnet man keinen speziell ausgebildeten Anwalt, sondern einen Anwalt, der seinen Mandanten in einer Strafsache verteidigt. Jeder Anwalt kann als Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt werden, sofern ein Fall sog. notwendiger Verteidigung gegeben ist. Den Gegensatz dazu bildet der Wahlverteidiger, dem der Angeklagte selbst das Mandat erteilt.

Wann liegt eine notwendige Verteidigung vor?

Abbild der Göttin Justitia vor dem Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin-Moabit.
Strafverteidiger-Berlin–Steglitz-Fachanwalt

Ein Pflichtverteidiger ist nur in Fällen notwendiger Verteidigung zu bestellen. Darunter versteht man, dass ein Verfahren angeordnet ist, bei dem sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Der Pflichtverteidiger ist auch zu bestellen, selbst wenn der Angeklagte sich selbst verteidigen möchte. Ihm wird dann ein Pflichtverteidiger als sog. Zwangsverteidiger zugewiesen. Das dient vor allem dem Angeklagten und soll einen fairen Prozess garantieren. Für die Pflichtverteidigung in diesen Fällen spielt es zunächst keine Rolle, ob der Angeklagte den Verteidiger bezahlen kann oder nicht. Es besteht ein Unterschied zur sog. Prozesskostenhilfe z.B. im Zivilprozessrecht. Das bedeutet, im Strafprozess ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, auch wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsbeistand leisten kann.

Ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 StPO ist gegeben, wenn:

  • die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet (§ 140 Absatz 1 Nr.1 StPO).
  • dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird (§ 140 Absatz 1 Nr.2 StPO). Bei einem Verbrechen handelt es sich um eine Straftat, die im Mindestmaß mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, wie z.B. Raub oder Mord.
  • ein Berufsverbot droht (§ 140 Absatz 1 Nr.3 StPO). Das kann der Fall sein, wenn eine Straftat unter Missbrauch eines Berufs oder Gewerbes begangen wurde. Auch kommt es in Betracht, wenn die Straftat unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder dem Gewerbe verbundenen Pflichten begangen wurde (siehe dazu auch: §70 StGB).
  • eine Untersuchungshaft vollstreckt wird ( 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Hierbei wird gegen den Angeklagten Untersuchungshaft oder die Unterbringung in einer anderen Einrichtung (z.B. psychiatrisches Krankenhaus) angeordnet. Gemäß § 141 Absatz 3 StPO ist ein Pflichtverteidiger schon mit Beginn der Untersuchungshaft zu bestellen.
  • ein längerer Freiheitsentzug vorliegt ( 140 Absatz 1 Nr. 5 StPO). Der Beschuldigte hat sich mindestens drei Monate auf Grund einer richterlichen Anordnung oder mit einer richterlichen Genehmigung in einer Anstalt befunden und wurde nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen. Hierbei ist nicht nur die Untersuchungshaft als Freiheitsentzug gemeint, sondern auch Auslieferungshaft oder Strafhaft.
  • zur Erstellung eines Gutachtens eine Unterbringung notwendig ist (§ 140 Absatz 1 Nr. 6 StPO). Auch hier muss der Pflichtverteidiger schon bestellt werden, wenn der Beschuldigte für die Erstellung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand untergebracht wird.
  • Ein Sicherungsverfahren durchzuführen ist (§ 140 Absatz 1 Nr. 7 StPO). Ein solches Verfahren wird durchgeführt, wenn der Angeklagte schuldunfähig ist ( 20 StGB), er aber aufgrund seines Zustandes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Es ist eine gesonderte Maßregel zur Besserung und Sicherung zu verhängen.
  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist (§ 140 Absatz 1 Nr. 8 StPO). Tritt kein anderer Wahlverteidiger auf, ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
  • der Nebenkläger anwaltlich vertreten wird (§ 140 Absatz 1 Nr. 9 StPO).
  • Andere Fälle notwendiger Verteidigung: § 140 Absatz 2 StPO ordnet die Verteidigung auch dann an, wenn eine schwere Tat begangen wurde (im Regelfall ab 1 Jahr Freiheitsstrafe) oder eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Auch ist die Bestellung eines Verteidigers erforderlich, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann (z.B. ist dies bei Ausländern aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse häufig der Fall).

Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Reich verziertes Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin
Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin

Zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann jeder, der auch als Wahlverteidiger auftreten kann, also ein zugelassener Rechtsanwalt oder ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschulen (138 Absatz 1 StPO). Üblicherweise wird im Fall einer notwendigen Verteidigung dem Angeklagten mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass er einen Verteidiger seiner Wahl benennen kann oder, dass ihm ansonsten ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Hat der Beschuldigte sich einen Rechtsbeistand ausgesucht, so wird dieser gemäß § 142 Absatz 1 StPO durch den Vorsitzenden bestellt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Wichtige Gründe sind z.B., dass der vorgeschlagene Anwalt die Pflichtverteidigung nicht übernehmen kann oder will oder auch dessen Unerfahrenheit. Ist der Wahlverteidiger bereit die Pflichtverteidigung zu übernehmen, kann er dann auch einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger stellen. Er muss in diesem Fall allerdings das Wahlmandat niederlegen. Die Benennung eines ortsfremden Anwalts als Verteidiger ist nur möglich, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt besteht.

Ab wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, so muss das Gericht von Amts wegen den Pflichtverteidiger bestellen. Der Verteidiger ist gemäß § 141 Absatz 1 und 2 StPO spätestens dann zu bestellen, wenn dem Angeklagten die Klageschrift zugestellt wurde und er zur Erklärung über die Anklageschrift  aufgefordert wird. Stellt sich erst später heraus, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, so ist zu diesem Zeitpunkt der Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist gemäß § 141 Absatz 3 StPO auch schon im Ermittlungsverfahren möglich. Dies liegt allerdings im Ermessen der Staatsanwaltschaft und ist nur auf deren Antrag zulässig. Eine Ausnahme davon besteht, wenn gegen den Angeklagten eine Untersuchungshaft vollstreckt wird. Sodann muss ein Pflichtverteidiger unverzüglich, also mit Beginn der Untersuchungshaft bestellt werden (§§ 140 Absatz 1 Nr. 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO).

Was kostet der Pflichtverteidiger?

Beschilderung der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin
Eingangsschild der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin

Den Mandanten kostet die Pflichtverteidigung zunächst nichts, da der Verteidiger vom Gericht bestellt wurde und dieser seine Kosten dem Staat in Rechnung stellt. Der Pflichtverteidiger wird grundsätzlich durch die Staatskasse finanziert und verlangt eine geringere Vergütung, als regulär. Zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Mandanten können dennoch zusätzliche Vergütungen vereinbart werden. Übersteigt diese Vergütung die staatlich finanzierten Pflichtverteidigergebühren, muss sie entsprechend angerechnet werden. Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt, so ist er in Bezug auf die Vergütung so zu behandeln, als wäre er ortsansässig. Kommt es zu einer Verurteilung des Angeklagten, so werden ihm die Kosten des Verfahrens üblicherweise auferlegt und auch die Pflichtverteidigergebühr durch den Staat von ihm zurückverlangt.

Ist der Wechsel des Pflichtverteidigers möglich?

Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Der Wechsel müsste glaubhaft damit begründet sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant stark zerrüttet ist. Dazu müsste der Pflichtverteidiger vor allem die erforderlichen Pflichten vernachlässigt haben. Bloße Meinungsverschiedenheiten können keinen Wechsel begründen. Es soll außerdem vermieden werden, dass das Verfahren ständig unterbrochen wird und sich so unnötig in die Länge zieht. Besteht man als Mandant darauf den Verteidiger zu wechseln, liegt aber kein ausreichender Grund vor, so bleibt nur die Möglichkeit einen Wahlverteidiger zu beauftragen und diesen auch selbst zu finanzieren.

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Strafrecht in Berlin Steglitz
Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Strafrecht in Berlin Steglitz

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

4 Kommentare zu „Pflichtverteidiger“

  1. Eine Bekannte von mir hatte vor Kurzem einen Autounfall. Sie kennt sich mit Verkehrsrecht nun gar nicht aus, also wurde ihr ein Pflichtverteidiger gestellt. Ich finde es interessant, dass jeder Anwalt als Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt werden kann. Bei ihr ging es zum Glück gut aus.

  2. Ich informiere mich gerade darüber, wie es mit Pflichtverteidigern steht. Anhand welcher Daten ermisst die Staatsanwaltschaft ab wann auch im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt wird? Wie und wo kann man den Antrag selbst stellen?

    1. Die Beantwortung der Frage richtet sich nach § 140 der Strafprozeßordnung:

      § 140 Strafprozeßordnung

      Notwendige Verteidigung
      (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

      1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
      2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
      3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
      4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
      5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
      6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
      7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
      8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
      9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
      (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
      (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. 2Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.

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