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Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – Welche Sanktionen sind möglich?

Steuerhinterziehung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – Welche Sanktionen sind möglich?

Julius H. arbeitet als Lektor bei einem Verlag. Außerdem hat er eine neue Geschäftsidee. Er wollte schon immer gerne Kriminalromane schreiben und diese in einem Selbstverlag veröffentlichen. Nun bietet ihm eine Internetplattform die Möglichkeit, mit seinem Hobby Geld zu verdienen. Julius H. macht sich kundig, wie er ein ebook herstellt und dieses in den Verkauf bringt. Nachdem er das passende Cover für sein Werk erstellt hat, lädt er sein Manuskript auf der Internetplattform hoch. Es dauert nur wenige Stunden, dann teilt ihm der Betreiber der Plattform mit, dass sein Buch als ebook erhältlich und ab sofort zum Verkauf steht. Julius H. rührt kräftig die Werbetrommel. Er informiert Freunde, Familie und Verwandte. Schon bald kann er die ersten Verkäufe verzeichnen. Sein ebook steigt im Ranking des Plattformanbieters und wird auf diese Weise auch für andere Käufer sichtbar. Die Verkäufe nehmen weiter zu. Der Roman entwickelt sich zu einem Bestseller.

Schon nach zwei Monaten kann Julius H. aus dem Verkauf monatliche Einnahmen in Höhe von über 1.000 Euro generieren. Innerhalb eines Jahres kommen 13.000 Euro zusammen. Für die Erstellung des Covers und weitere Dienstleistungen hat Julius H. insgesamt 1.000 Euro aufgewendet. Sein Gewinn beträgt somit 12.000 Euro. Als Julius in seiner Euphorie einem befreundeten Rechtsanwalt von seiner neuen Tätigkeit erzählt, bekommt die Sache einen Wehrmutstropfen: Der Rechtsanwalt fragt ihn, ob Julius seine Tätigkeit und die Einnahmen beim Finanzamt angemeldet hat. Julius H. verneint. Der Rechtsanwalt macht ihm klar, dass Julius H. mit seiner Tätigkeit den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt hat. Mit welchen Sanktionen muss er nun rechnen?

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Wie ist der Fall aus dem Beispiel einzuschätzen?

Auch beim Eingangsbeispiel findet das StGB keine Anwendung. Julius H. erzielt mit seinen ebook-Verkäufen Einnahmen, die steuerlich den Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 18 EStG) zuzurechnen sind. Würden sich nach dem Abzug der Aufwendungen nur geringe Einkünfte ergeben, käme ihm der Härteausgleich nach § 46 Absatz 2 Nr. 1 EStG zugute. Hiernach verzichtet das Finanzamt auf eine Einkommensteuer-Veranlagung, wenn die Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, den Betrag von 410 Euro jährlich nicht übersteigen.

Da die Einkünfte aus der Tätigkeit bei 12.000 Euro lagen, kann Julius H. von der Regelung nicht profitieren. Bei einem angenommenen Steuersatz von 25% müsste Julius H. 3.000 Euro Steuern zahlen. Das Tatbestandsmerkmal – die Hinterziehung von Steuern – ist erfüllt, da Julius H. das Finanzamt über einen steuerrelevanten Tatbestand in Unkenntnis gelassen hat. § 370 Absatz 1 Satz 1 AO sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. In Anbetracht des noch nicht allzu hohen Betrags, den er hinterzogen hat, wird Julius H. wohl zu einer Geldstrafe verurteilt. Dies bedeutet, er muss die hinterzogenen Steuern zuzüglich 6% Hinterziehungszinsen zahlen.

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Die Hinterziehung von Steuern in gerichtlichen Entscheidungen

Mit den Tatbestandsmerkmalen, die das Hinterziehen von Steuern auslösen, müssen sich alle Finanzgerichte und auch das oberste deutsche Finanzgericht – der Bundesfinanzhof – ständig auseinandersetzen. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil (VIII R 32/15) am 29. August 2017 über einen Fall entschieden, bei dem die falsche Abgabe der Einkommensteuererklärung eines an Demenz erkrankten Erblassers das Tatbestandsmerkmal »Hinterziehung von Steuern« auslöste. In der Steuererklärung waren Angaben gemacht worden, die zur Festsetzung einer zu niedrigen Steuer führten. Der demenzkranke Steuerpflichtige konnte für seine Tat nicht belangt werden. Der Bundesfinanzhof nahm aber eine Miterbin in Regress, die von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und diesen Fehler nicht nachträglich korrigierte. Die Erbin wurde für die gesamte Steuerschuld des Erblassers haftbar gemacht.

In einem anderen Fall erkannte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil (Az.: 4 K 1507/09) vom 21. Januar 2010 die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals bei dem doppelten Bezug von Kindergeld. Nach der Geburt ihres Kindes beantragten die Steuerpflichtigen das Kindergeld bei der Familienkasse. Daneben beantragten sie die Zahlung des Kindergeldes bei einer weiteren Stelle. Durch einen Datenabgleich wurde die Doppelzahlung festgestellt. Darauf hob die Familienkasse ihre Zahlung mit einer entsprechenden Kindergeldfestsetzung auf. Die bereits ausgezahlten Beträge – die Gesamtsumme belief sich auf über 17.000 Euro – wurden von den Kindergeldbeziehern zurückgefordert. Die dagegen eingelegte Klage blieb erfolglos.

Was können Betroffene bei einer Anzeige tun?

Ergeht gegen einen Steuerpflichtigen eine Anzeige, die ihn mit dem Delikt »Hinterziehen von Steuern« konfrontiert, kann er möglicherweise strafmildernde Gründe geltend machen, die seine Tat rechtfertigen. Strafmildernde Gründe könnten z.B. sein:

  • Der Steuerpflichtige macht persönliche Gründe geltend. Diese können in seiner steuerlichen Unerfahrenheit oder in einer langwierigen Krankheit bestehen.
  • Das Steuerdelikt aus der Vergangenheit wird unter dem Hinweis zugegeben, dass die aktuellen steuerlichen Verpflichtungen pünktlich und korrekt erfüllt werden.
  • Es wird angeführt, dass die Steuern nur für einen kurzen Zeitraum hinterzogen wurden.
  • Die hinterzogenen Steuern wurden bereits bezahlt.
  • Der wegen des Steuerdelikts Angeklagte hat aktiv daran mitgewirkt, den Sachverhalt vollständig aufzuklären.

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Wann wirkt eine Selbstanzeige?

Eine Anzeige wegen des Hinterziehens von Steuern kann vermieden werden, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige erfüllt sind. Als wirksam erweist sich die Selbstanzeige nur, wenn die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben vollumfänglich korrigiert oder ergänzt werden.

§ 371 AO – Welchen Zweck verfolgt die Regelung?

Die Selbstanzeige nach § 371 AOsoll dem Täter einen Anreiz bieten, selber über seine unvollständigen oder unrichtigen Angaben zu berichten. Der Fiskus möchte verborgene Steuerschlupflöcher aufdecken und diese im Interesse der Öffentlichkeit schließen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

In der Rechtsnorm sind die Voraussetzungen genannt, die der Gesetzgeber an eine erfolgreiche Selbstanzeige stellt. Hiernach muss der Anzeigende zu allen Steuerstraftaten, die noch nicht verjährt sind, Stellung beziehen. Seine Angaben müssen vollständig berichtigt oder ergänzt werden. Zudem muss die hinterzogene Steuer unverzüglich an die Finanzkasse entrichtet werden. Einem Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs steht es entgegen, dass der Anzeigende nur die ausländischen Konten offenbart, bei denen er eine Aufdeckung befürchtet. Soll am Ende Straffreiheit erlangt werden, müssen alle Konten aufgedeckt und alle steuerrelevanten Sachverhalte genannt werden. Ein weiterer Grund für den Erfolg der eigenen Anzeige ist das Nichtvorliegen eines Sperrgrundes.

Welche Gründe sprechen gegen die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

Liegt ein Sperrgrund vor, entfaltet eine Selbstanzeige keine Wirkung. Die Sperrgründe ergeben sich alle aus § 371 AO. Hiernach greift die Selbstanzeige nicht, wenn gegen den Steuerpflichtigen bereits eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO ergangen ist. Steht der Betriebsprüfer vom Finanzamt auf der Türschwelle, kann der Steuerpflichtige von der Idee einer Selbstanzeige Abstand nehmen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Prüfung bereits begonnen und die sogenannte Sperrwirkung tritt ein. Auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens macht eine Selbstanzeige wirkungslos. Wurde die Tat – ganz oder teilweise – von der Finanzbehörde entdeckt, hilft dem Steuerpflichtigen nicht, dass er sich selbst anzeigt. Seine Reue kommt in diesem Fall zu spät.

In welcher Form muss die Selbstanzeige erstattet werden?

Bei der Erstattung der Selbstanzeige muss der Steuerpflichtige keine bestimmte Form wahren. Ein Brief kommt für die Anzeige ebenso in Betracht wie eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt. Eine schriftliche Stellungnahme hat allerdings eine größere Beweiskraft. Außer der Anzeige muss der Schriftsatz auch eine Erklärung des Steuerpflichtigen enthalten, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berechtigt oder ergänzt werden und die Steuerzahlung nachgeholt wird.

Welchen Erfolg hat eine wirksame Selbstanzeige?

Enthält die Anzeige alle fehlerhaften und korrigierten Angaben, sprechen keine Sperrgründe dagegen und wurden die hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten Frist samt der Hinterziehungszinsen an die Finanzkasse entrichtet, tritt für den Anzeigenden Straffreiheit ein.

https://youtu.be/P2nFjfx2fUw

Welche Unterstützung können Betroffene von einem Anwalt erwarten?

Ob strafmildernde Gründe angeführt werden oder eine Selbstanzeige im Raum steht, sollte der Betroffene mit einem im Steuerrecht visierten Anwalt besprechen. Wenn es noch nicht zu spät ist – dies bedeutet, dass das Finanzamt noch keine Kenntnis von der Steuerstraftat erlangt hat – kann die Selbstanzeige das wirksamste Mittel sein, das einen Betroffene vor einer Strafzahlung schützt. Ein Rechtsanwalt, der sich im Steuerrecht auskennt, berät den Betroffenen umfänglich und rät dazu, wenn die Selbstanzeige infrage kommt. Der Steuerfachmann findet die richtigen Worte für die Anzeige. Dies ist für den Betroffenen von höchster Relevanz. Alle offenen Sachverhalte müssen offengelegt werden. Nichts darf verschwiegen werden. Wird die Selbstanzeige nicht zu einer Punktlandung, führt sie nicht zum Erfolg. Schlimmstenfalls kann eine unwirksame Selbstanzeige noch weitere Probleme auslösen.

Lässt es sich nicht vermeiden, unterstützt ein Steuerfachanwalt seine Mandanten auch bei einem Steuerstrafverfahren. Schon zu Beginn eines Strafverfahrens versucht er, den Schaden für den Betroffenen so gering wie möglich zu halten. Während des Verfahrens ist er darum bemüht, die Anschuldigung der Gegenseite zu entkräften und die Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Hierzu werden von ihm alle strafmildernden Gründe angeführt, die seinen Mandanten entlasten könnten. Entspricht das Urteil nicht den Vorstellungen des Mandanten, steht ihm die Möglichkeit frei, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Eine wirksame Berufung braucht eine gute Begründung und muss schnell beim Gericht eingelegt werden. Diese beiden Gründe stehen dafür, auch nach der Urteilsverkündung nicht auf die Hilfe eines guten Anwalts zu verzichten.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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